Urteil des BVerwG vom 06.04.2004

Politische Verfolgung, Hund, Existenzminimum, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 111.03
OVG 9 A 836/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin (früher Klägerin zu 1) gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
22. Januar 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der allein am Beru-
fungsverfahren noch beteiligten Klägerin (früher Klägerin zu 1) ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulas-
sungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt zunächst, dem Berufungsgericht hätte sich eine weitere Sach-
aufklärung dazu aufdrängen müssen, ob "den Klägern" bei einer Rückkehr in den
Zentralirak "aufgrund der Asylantragstellung und/oder des illegalen Verlassens des
Landes und/oder des längeren Auslandsaufenthaltes" politische Verfolgung drohe
(Beschwerdebegründung S. 1 f.). Sie rügt ferner eine mangelnde Aufklärung dazu,
ob "den Klägern in den kurdischen Autonomiegebieten eine inländische Fluchtalter-
native zur Verfügung steht, weil aufgrund der Versorgung durch die Vereinten Natio-
nen auch ohne familiäre und sonstige soziale Bindungen das Existenzminimum ge-
sichert" sei (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Damit und mit den weiteren Ausführun-
gen hierzu wird ein Aufklärungsmangel nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu ent-
sprechenden, vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren BVerwG 1 B
12.03 vorgebrachten Zulassungsrügen näher ausgeführt (Beschluss vom 24. Oktober
2003 - BVerwG 1 B 12.03 -); hierauf wird Bezug genommen.
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Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern sich die Zulas-
sungsrügen zusätzlich etwa auch auf die Ablehnung von Abschiebungsschutz nach
§ 53 AuslG und die vom Oberverwaltungsgericht gleichfalls überprüfte Abschie-
bungsandrohung beziehen sollen. Auch insoweit würde es im Übrigen an ausrei-
chenden Darlegungen fehlen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter