Urteil des BVerwG vom 10.11.2005

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 110.05
OVG 1 L 397/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 5. September 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend darauf
hingewiesen, dass seine ablehnende Entscheidung über den Antrag des Klägers auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 78 Abs. 4 AsylVfG (hier: zur Begrün-
dung des Antrags auf Zulassung der Berufung) nach § 80 AsylVfG und § 152 Abs. 1
VwGO unanfechtbar ist. Nichts Anderes könnte nach § 78 Abs. 5 Satz 2, § 80
AsylVfG und § 152 Abs. 1 VwGO gelten, wenn sich die Beschwerde sinngemäß auch
oder nur gegen den die Zulassung der Berufung versagenden Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 18. August 2005 richten sollte. Auch wenn man
schließlich den angegriffenen Beschluss als eine Entscheidung nach § 152 a VwGO
auffassen sollte, wäre er auch nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar und
eine Beschwerde ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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