Urteil des BVerwG vom 25.04.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 110.02 (1 PKH 16.02)
VGH 8 B 97.30469
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
16. Januar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfene Frage, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhuta-
nische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den in-
dischen Subkontinent nicht verlassen, des Weiteren, ob fehlen-
de Landeskenntnisse ein Indiz für eine Unglaubwürdigkeit bhu-
tanischer Asylantragsteller sind", zielt nicht auf eine
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Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Klärung tatsächlicher
Verhältnisse und die Würdigung tatsächlicher Feststellungen.
In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in der Art
einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzu-
treffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beru-
fungsurteil. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht
erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Hund Richter