Urteil des BVerwG vom 06.09.2010

Ex Tunc, Verordnung, Form, Wiedererteilung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 11.10 (1 C 16.10)
VGH 9 A 2080/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen
Beschluss vom 18. Februar 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1
i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG).
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein Ausländer, dessen Einbürge-
rung ex tunc zurückgenommen wurde, ein ehemaliger Deutscher im Sinne des
§ 38 AufenthG ist bzw. ob der Aufenthaltstitel, den der Ausländer vor der Ein-
bürgerung innehatte, im Fall einer rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung
fortgilt oder „wiederauflebt“ oder sich auf einen Anspruch auf Wiedererteilung
eines solchen Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis) auswirkt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 16.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht,
Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verord-
nung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
1
2
- 3 -
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Dörig
Beck
Prof. Dr. Kraft