Urteil des BVerwG vom 23.07.2009

Rechtseinheit, Meinung, Ausweisung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 11.09
OVG 11 LB 134/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 16. Dezember 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde ist der Auffassung, das Urteil des Berufungsgerichts beruhe
auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese werden aber nicht
näher bezeichnet und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert dar-
getan. Stattdessen macht die Beschwerde im Wesentlichen unter Bezugnahme
auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren geltend, das Beru-
fungsurteil beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung bzw. Anwendung von § 95
Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bzw. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Inwiefern hierin ein die Zu-
lassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel liegen soll, wird nicht
dargelegt.
Das Vorbringen kann auch nicht mit Erfolg in eine Grundsatzrüge nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO umgedeutet werden. Denn die Beschwerde hält der vom
Berufungsgericht vertretenen und mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung
und Literatur unterlegten Rechtsauffassung zum Vorliegen eines die Auswei-
sung des Klägers rechtfertigenden strafrechtlich relevanten Verhaltens lediglich
ihre gegenteilige Meinung entgegen, ohne in diesem Zusammenhang eine über
den Einzelfall hinausgreifende, in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfä-
hige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuwerfen und darzulegen, inwie-
fern ihr im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts
eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allein der Umstand, dass die Be-
schwerde die Auffassung des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines straf-
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rechtlichen Verstoßes nicht teilt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Fricke
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