Urteil des BVerwG vom 29.07.2008

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 11.08 (1 PKH 7.08)
VG 7 E 1074/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid
des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Februar 2008
wird verworfen.
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
- entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsge-
richts - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten werden kann (vgl. § 135 i.V.m. § 133 VwGO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf die un-
zutreffende Rechtsmittelbelehrung werden Gerichtskosten für das Beschwer-
deverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.
Eckertz-Höfer Richter Fricke
1
2
3