Urteil des BVerwG vom 21.03.2006

Hund, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 11.06
VGH 12 TG 2643/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember
2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungs-
gerichts Kassel vom 5. Oktober 2005 zur aufschiebenden Wirkung des Wider-
spruchs gegen eine Ausweisungsverfügung gegen den Antragsteller zurückge-
wiesen wurde.
Das Rechtsmittel ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil es nicht gemäß
§ 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut-
schen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines
Streitwertes bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus
Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG ergibt.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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