Urteil des BVerwG vom 11.11.2004

Libyen, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 11.04
OVG A 5 B 608/00
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 1. Oktober 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan,
die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die von ihr aufgeworfene Frage, ob eine beachtliche Gefahr politischer Verfolgung im
Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG für nach Libyen zurückkehrende libysche
Staatsangehörige besteht, die einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Aus-
land aufgehalten haben, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den
Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen Ver-
hältnisse in Libyen. Im Übrigen geht die Beschwerde selbst davon aus, dass sich die
von ihr aufgeworfene Frage nicht generalisierend beantworten lässt, da die libyschen
Sicherheitskräfte "je nach Einzelfall" unterschiedliche "Gegenmaßnahmen" ergriffen.
Die Beschwerde wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer
Ansicht nach unzureichende bzw. unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung
des Berufungsgerichts. Sie führt aus, "unter umfassender Würdigung" der vor-
liegenden Erkenntnismittel könne der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ge-
folgt werden. Das Gericht habe einem bestimmten Bericht besondere Bedeutung
- 3 -
beigemessen. Jedoch seien "Zweifel hinsichtlich dieses Berichts … angebracht", da
es aktuellere Stellungnahmen gebe. Mit diesen Angriffen gegen die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann die Beschwerde die Zulassung
der Revision nicht erreichen. Die von der Beschwerde hierzu vorgelegten Unterlagen
können im Beschwerdeverfahren ebenso wenig wie in einem Revisionsverfahren
berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG in der Fassung des Kosten-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer Richter Beck