Urteil des BVerwG vom 15.08.2003

Rechtliches Gehör, Irak, Überzeugung, Übereinstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 11.03
OVG 9 A 40/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 132
Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird.
Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob
in "Kurdistan" - gemeint ist offenbar das autonome Kurdengebiet im Norden des Irak im
Sinne der Berufungsentscheidung (BA S. 7) - eine inländische Fluchtalternative besteht,
betrifft in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der dortigen
Verhältnisse. Damit kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Beschwerde macht weiter als "Aufklärungs- und Gehörsmangel" geltend, dass das Beru-
fungsgericht in der angefochtenen Entscheidung fälschlich unterstelle, die Herkunftsstadt
des Klägers, Khanakin, liege im autonomen Nord-Irak. Diese Feststellung sei jedoch tat-
sächlich unrichtig und auch zu keinem Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt worden. Der
Kläger stamme vielmehr aus dem Zentral-Irak, so dass für die Würdigung seines Verfol-
gungsvorbringens ein anderer Maßstab anzuwenden sei.
Damit wird der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Die Be-
schwerde macht insbesondere nicht ersichtlich, dass der angebliche Verfahrensfehler ent-
scheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, dass der Kläger "in
Khanakin im Nord-Irak" geboren ist. Die Beschwerde setzt sich aber nicht - wie geboten -
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damit auseinander, dass er nach eigenen Angaben seit 1980 in Kalar lebt, das der Beru-
fungsentscheidung zufolge in den kurdischen Autonomiegebieten liegt (BA S. 11). Das Beru-
fungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger könne darauf vertrauen, dass er bei etwa auf-
tretenden Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten durch seinen dort lebenden Va-
ter bzw. Verwandte oder andere Bezugspersonen unterstützt wird. Nach alledem müsse der
Kläger keine existenziellen Nöte befürchten. Auch hierauf geht die Beschwerde nicht ein.
Die Beschwerde rügt weiter als Aufklärungsmangel, dass das Berufungsgericht, obwohl es
Zweifel an der individuellen Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers äußere (BA S. 8 f.),
diesem nicht durch entsprechende Befragung in mündlicher Verhandlung rechtliches Gehör
und Gelegenheit zum Ausräumen dieser Bedenken gegeben, sondern durch Beschluss ge-
mäß § 130 a VwGO durchentschieden habe.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird der geltend gemachte Verfahrens-
fehler nicht schlüssig dargelegt. Das Berufungsgericht ist nicht generell zur erneuten Anhö-
rung - hier war der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Ver-
fahren angehört worden - eines Beteiligten verpflichtet, wenn es Zweifel an der Glaubhaftig-
keit seines Vorbringens hat. Die Beschwerde macht auch nicht geltend, dass das Beru-
fungsgericht die Glaubwürdigkeit des Klägers abweichend vom Erstrichter beurteilt hat und
es für die Beurteilung auf den persönlichen Eindruck ankam (vgl. dazu Beschluss vom
28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - AuAS 2000, 148). Das Berufungsgericht hat im Übri-
gen ausgeführt, das in Rede stehende Vorbringen des Klägers erweise sich in Übereinstim-
mung mit dem Verwaltungsgericht auch zur Überzeugung des Senats als unglaubhaft (BA
S. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter