Urteil des BVerwG vom 02.09.2004

Verfahrensmangel, Zustellung, Rechtsmittelfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 108.04
VGH 13 S 275/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 25. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat
keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es
gemäß § 124 a Abs. 6 VwGO nach Zulassung der Berufung noch einer gesonderten
Berufungsbegründung bedarf, wenn bereits im Berufungszulassungsverfahren eine
Berufungsbegründung vorgelegt worden ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach kann die erforderliche Begründung
nicht bereits im Zulassungsverfahren abgegeben werden. Vielmehr muss der Beru-
fungsführer nach Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht in jedem Falle
einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht,
wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren
entnehmen lassen (vgl. etwa Beschluss vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B
429.02 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 24 = NVwZ 2003, 868 m.w.N.). Da das Be-
rufungsgericht im Falle des Klägers dieser Rechtsprechung gefolgt ist, liegt auch ein
Verfahrensmangel nicht vor.
Ähnliches gilt für die weiteren Rügen der Beschwerde. Sie hält sinngemäß für klä-
rungsbedürftig, ob im Zusammenhang mit der Frage einer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 60 VwGO verlangt werden kann, dass der Rechtsanwalt das
Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Berufungszulassungsbeschlusses
erst unterzeichnen darf, wenn er sich vergewissert hat, dass die dadurch in Lauf ge-
setzte Begründungsfrist festgehalten und eingetragen ist. Auch diese Frage ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach muss der Rechts-
- 3 -
anwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass Fris-
ten korrekt eingetragen werden. Hierzu gehört es auch, dass das Empfangsbekennt-
nis über die Zustellung einer rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung vom
Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den
Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fris-
tenkalender notiert worden ist (vgl. nochmals Beschluss vom 3. Dezember 2002
- BVerwG 1 B 429.02 - a.a.O. unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH und des
BSG). Das Berufungsgericht hat sich vorliegend bei der Frage der Wiedereinsetzung
ausdrücklich auf diese Rechtsprechung bezogen und sie seiner Entscheidung
zugrunde gelegt. Damit liegt auch in diesem Zusammenhang ein Verfahrensmangel
nicht vor.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kosten-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).
Eckertz-Höfer
Richter
Beck