Urteil des BVerwG vom 03.07.2003

Rechtsmittelbelehrung, Vertretung, Hochschule, Einspruch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 108.03
OVG 4 L 245/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Die als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2003 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht, wie es § 67 Abs. 1 VwGO vor-
schreibt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als
Bevollmächtigten, sondern durch den Kläger persönlich eingelegt worden ist. Auf die Not-
wendigkeit der Vertretung ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung
hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter