Urteil des BVerwG vom 14.04.2005

Auskunft, Form, Gefährdung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 107.04
OVG 4 A 1861/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2004 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten
Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer
Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (§ 108
Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und trägt vor, das Berufungsgericht dürfe im
Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
nicht
"Auskünfte des Auswärtigen Amtes, wie hier die vom 9. März 2004, trotz
Bestreitens als richtig übernehmen, statt die präsenten Beweise in Form der
sich in der Bundesrepublik befindenden Frau K... und ihres Ehemannes über-
gehen und selbst auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten."
Damit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird ein Verfahrensmangel
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ausreichend und schlüssig dargelegt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers wegen Übergehens eines Be-
weisantrags auf Vernehmung der Frau K. und ihres Ehemannes als Zeugen scheidet
schon deshalb aus, weil die Beschwerde selbst nicht angibt, dass und in welcher
Form der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren die nunmehr vermisste
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Beweiserhebung beantragt hat. Der Gerichtsakte lässt sich im Übrigen auch nicht
entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach der Einholung einer
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. März 2004 durch das Berufungsgericht eine
entsprechende weitere Beweiserhebung beantragt oder auch nur angeregt hätte.
Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen der Sache nach eine Verletzung der
gerichtlichen Aufklärungspflicht wegen unterlassener Beweiserhebung rügen will
(§ 86 Abs. 1 VwGO), genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde zeigt nicht - wie erforder-
lich - auf, dass sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffas-
sung eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung der Frau K. oder ihres Ehe-
mannes als Zeugen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Klägers von
Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde macht hierzu geltend, auf
Grund der eingereichten Fotos hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür bestanden,
dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. März 2004, wonach Frau K. in der
Demokratischen Republik Kongo (DRK) "nahezu unbekannt" sei, nicht der Wahrheit
entspreche. Das Berufungsgericht hätte deshalb Anlass gehabt, Frau K. als Zeugin
zu hören und sich von ihrer Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Ob die fraglichen Fotos
dem Gericht tatsächlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft des
Auswärtigen Amtes in diesem Punkt hätten geben müssen, mag dahinstehen. Denn
jedenfalls legt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - dar, dass dieser erste Teil der
Auskunft des Auswärtigen Amtes (Antwort auf Frage 1 des gerichtlichen Schreibens
vom 18. Dezember 2003, ob Frau K. eine in der DRK bekannte Person sei; Bl. 89 f.,
96 f. der Gerichtsakte) aus Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich war.
Sie setzt sich nämlich nicht im Einzelnen mit den Gründen auseinander, aus denen
das Berufungsgericht eine Gefährdung des Klägers wegen seiner exilpolitischen
Aktivitäten bei einer Rückkehr in die DRK verneint hat. Das Berufungsgericht hat
seine Überzeugung, dass der Kläger wegen seiner Zusammenarbeit mit Frau K.,
insbesondere wegen seiner namentlichen Erwähnung in einer von dieser
herausgegebenen Broschüre, bei einer Rückkehr nicht mit politischer Verfolgung zu
rechnen habe, nicht maßgeblich auf den ersten Teil der Auskunft des Auswärtigen
Amtes mit den Angaben zur Person der Frau K. und ihrer Bekanntheit in der DRK
gestützt. Es hat vielmehr unabhängig davon eine Gefahr deshalb verneint, weil nach
dem zweiten Teil der Auskunft des Auswärtigen Amtes (Antwort auf Frage 2 des
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gerichtlichen Schreibens, a.a.O.) in der letzten Zeit vermehrt regierungskritische
Artikel in den örtlichen Zeitungen erschienen seien, Reaktionen der Staatsgewalt
gegenüber kritischen Journalisten jedoch rückläufig zu sein schienen. Dem
Auswärtigen Amt sei seit dem Einsetzen der Übergangsregierung kein Fall bekannt
geworden, der zu Repressalien gegen Personen geführt habe, welche zum Sturz der
Regierung aufgerufen hätten. Dies gelte zumindest in gleicher Weise für entspre-
chende Aktivitäten im Exil. Der Schrift von Frau K. und der namentlichen Erwähnung
des Klägers darin sei mit Blick auf eine Gefährdung bei der Rückkehr in die DRK aus
der Sicht der dortigen Sicherheitsbehörden keine Bedeutung beizumessen (BA S. 8).
Inwiefern sich dem Berufungsgericht angesichts dieser selbständig tragenden Be-
gründung aus seiner Sicht eine Vernehmung der Frau K. oder ihres Ehemannes als
Zeugen zur Frage ihrer Bekanntheit in der DRK von Amts wegen hätte aufdrängen
müssen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Auch soweit die Beschwerde rügt, das Gericht habe "unter Missachtung des rechtli-
chen Gehörs auf eine mündliche Verhandlung verzichtet", legt sie einen Verfah-
rensmangel nicht ordnungsgemäß dar. Das Berufungsgericht hat nach Einholung der
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. März 2004 und erneuter Anhörung des
Klägers zum vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO von der gesetz-
lich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die Berufung ohne mündli-
che Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Beschwerde geht auf diese
verfahrensrechtliche Vorschrift nicht ein und zeigt auch der Sache nach nicht auf,
dass das Berufungsgericht diese in sein Ermessen gestellte Entscheidung auf sach-
fremde Erwägung gestützt oder auf Grund grober Fehleinschätzungen getroffen hat
(zur Begrenzung auf diesen Prüfungsmaßstab vgl. Beschluss vom 3. Februar 1999
- BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 33 m.w.N.; stRspr). Dass das
Berufungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen der An-
sicht der Beschwerde nicht wegen einer sich aufdrängenden weiteren Beweiserhe-
bung durch Zeugenvernehmung für erforderlich halten musste, ergibt sich bereits aus
den vorstehenden Ausführungen zur Aufklärungsrüge. Sonstige Mängel der Ent-
scheidung des Berufungsgerichts für das vereinfachte Berufungsverfahren nach
§ 130 a VwGO werden von der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind auch
nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig