Urteil des BVerwG vom 28.06.2002

Politische Verfolgung, Heimat, Form, Aufruf

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 107.02
VGH 19 B 97.30598
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
16. Januar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzuläs-
sig, denn sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungs-
gründe nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entsprechend dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfene Frage, ob ein iranischer Asylbewerber, der in einer
bestimmten persischen Exilzeitschrift einen Aufruf mit seinem
vollen Namen unterschrieben habe, in dem das iranische Regime
in scharfer und beleidigender Form angegriffen werde, bei ei-
ner Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung zu befürch-
ten habe, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft
die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächli-
chen Verhältnisse im Iran. Die Beschwerde wendet sich insoweit
gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und
- 3 -
Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit
kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache nicht erreichen.
Auch soweit die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen
Urteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
rügt, legt sie dies nicht ausreichend dar (zu den hierfür gel-
tenden Anforderungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Abgesehen davon, dass die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, von der das angefochtene Urteil ab-
weichen soll, nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist (das Akten-
zeichen ist nicht vollständig angegeben und eine Entscheidung
des angegebenen Datums findet sich hierzu auch nicht), zeigt
die Beschwerde auch in keiner Weise auf, inwiefern das Beru-
fungsgericht zu derselben Rechtsvorschrift einen vom Bundes-
verfassungsgericht abweichenden abstrakten Rechtssatz aufge-
stellt haben soll. Die Divergenzrüge kann schließlich auch
schon deshalb nicht als sinngemäß geltend gemachte Verfahrens-
rüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verstanden werden, weil die Be-
schwerde nicht zu erkennen gibt, welche verfahrensrechtliche
Bestimmung durch das Berufungsgericht verletzt und wodurch
dies geschehen sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Dr. Eichberger