Urteil des BVerwG vom 19.10.2006

Klagebegehren, Rechtsmittelinstanz, Widerruf, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 106.06
VGH 23 B 06.30048
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Baye-
rischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2006, soweit
es die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG betrifft,
aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsge-
richtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt insoweit der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Sie rügt zu Recht als Verfahrensmangel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dass das Berufungsgericht über den Hilfsantrag des Klä-
gers, die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 AufenthG zu verpflichten, nicht entschieden hat.
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Rechtsstreit sei
insoweit noch in der ersten Instanz anhängig und nicht zum Gegenstand des
Berufungsverfahrens geworden (UA S. 4, 11). Das Berufungsgericht hätte, da
es abweichend vom Verwaltungsgericht den Hauptantrag auf Aufhebung der
Widerrufsentscheidung (Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 29. November
2004) abgewiesen hat, über den Hilfsantrag (Aufhebung der negativen Fest-
stellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG in Nr. 2 des Bescheids vom 29. November
2004 und Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach die-
ser Bestimmung) entscheiden müssen. Das Unterlassen der begehrten Ent-
scheidung über den Hilfsantrag verletzt den Anspruch des Klägers auf voll-
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ständige Entscheidung über sein Klagebegehren aus § 88 i.V.m. § 125 Abs. 1
VwGO.
Der Kläger hatte in der ersten Instanz neben dem Hauptantrag auf Aufhebung
des Widerrufs der Beklagten betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) den Hilfsantrag gestellt,
die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7
AufenthG zu verpflichten. Da das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag des
Klägers stattgegeben hat, hat es folgerichtig über den Hilfsantrag nicht ent-
schieden. Durch die auf den Antrag der Beklagten vom Berufungsgericht zuge-
lassene Berufung ist das Klagebegehren jedoch einschließlich des Hilfsantrags
betreffend das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der Beru-
fungsinstanz angefallen. Dass ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu
entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das
Rechtsmittel der Gegenseite gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag
ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt, ist in der Rechtsprechung seit lan-
gem anerkannt (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE
104, 260; Beschluss vom 20. September 2004 - BVerwG 1 B 27.04 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 81 m.w.N.).
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglich-
keit Gebrauch, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 133 Abs. 6 VwGO), damit die Entscheidung über den Hilfsantrag nachgeholt
wird. Insoweit wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Hingegen ist die von
der Beschwerde nicht angegriffene Entscheidung über den Hauptantrag
- betreffend den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51
Abs. 1 AuslG - rechtskräftig geworden.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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