Urteil des BVerwG vom 07.04.2006

Willkürliche Beweiswürdigung, Gefahr, Sitten, Presse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 106.05 (1 PKH 32.05)
VGH 11 B 02.31096
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 7. Juni 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dar, die den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Die Beschwerde beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und meint, das Berufungsgericht
sei bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu
Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in die
Türkei nicht die Gefahr drohe, Opfer eines „Ehrenmordes“ zu werden. Das Be-
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rufungsgericht gehe selbst davon aus, dass die Klägerin von ihrer Familie we-
gen ihrer Beziehungen zu einem unverheirateten türkischen Mann verstoßen
worden sei. Wenn es gleichwohl annehme, dass ihr bei einer Rückkehr in die
Türkei keine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7
AufenthG drohe, sei dies völlig wirklichkeitsfremd und berücksichtige nicht die
Sitten und Traditionen in der Türkei. Vielmehr sei „aufgrund der bekannten Eh-
renmorde aus der Presse in der BRD und aufgrund der vielen Fälle in der Tür-
kei“ davon auszugehen, dass eine solche Gefahr für die Klägerin bestehe, auch
wenn die Familie und insbesondere der Vater sie nicht ausdrücklich mit dem
Tode bedroht hätten. Die Angelegenheit habe schon wegen ihrer Öffentlichkeit
und der bekannt gewordenen Fälle in der Presse grundsätzliche Bedeutung.
Mit diesem Vorbringen wirft die Beschwerde nicht, wie dies für eine Grundsatz-
rüge erforderlich ist, eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s -
frage auf, vielmehr wendet sie sich gegen die dem Berufungsgericht als Tatsa-
chengericht vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung im vorliegenden
Einzelfall. Darauf kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung nicht gestützt werden. Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Recht-
sprechung seit langem rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen
Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
(früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) bei im Zielstaat der Abschiebung dem Einzel-
nen konkret drohenden Nachstellungen durch Dritte, gegen die der Staat keinen
oder keinen hinreichenden Schutz bietet, wie etwa bei drohender Blutrache (vgl.
schon Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324
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und
Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - juris) in Be-
tracht kommt. Hierzu wirft die Beschwerde keine erneut oder weitergehend klä-
rungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
2. Dem Vorbringen der Beschwerde lässt sich ferner - ungeachtet der fehlenden
Bezeichnung eines derartigen Zulassungsgrundes - auch kein Verfah-
rensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen. Fehler in der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung revi-
sionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen
Recht zuzurechnen. Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht von einem un-
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richtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, gegen Denkgesetze ver-
stößt oder die Beweiswürdigung aus sonstigen Gründen willkürlich ist, kann
- wie bisher - dahinstehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - BVerwG
1 B 185.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37 und vom 2. November
1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 13).
Eine derart grobe und eindeutige Verletzung zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihr
Vorwurf, die Schlüsse des Berufungsgerichts aus den festgestellten Äußerun-
gen seien „völlig wirklichkeitsfremd“, weil das Gericht bloß von den offiziellen
Äußerungen ausgehe, aber nicht von den Sitten und Traditionen in der Türkei,
führt weder auf einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch auf eine aus sons-
tigen Gründen willkürliche Beweiswürdigung. Dass die vom Berufungsgericht
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens - einschließlich der Anhörung der
Klägerin und der Einvernahme mehrerer Zeugen - gewonnene Überzeugung die
Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO überschreitet, ist nicht dargetan. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe
des Bundesverwaltungsgerichts die tatrichterliche Prognoseentscheidung auf
ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. auch § 137 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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