Urteil des BVerwG vom 16.02.2004

Rechtliches Gehör, Mitgliedschaft, Gemeinde, Geschäftsführer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 106.03
VGH A 6 S 967/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 13. November 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensmängel
und Abweichungen von der Rechtsprechung (§ 132 Abs. 2 Nrn. 3, 2 VwGO) nicht
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensmangel, dass der Beschluss des Beru-
fungsgerichts vom 13. September 1995 offenkundig rechtswidrig und nichtig sei (Be-
schwerdebegründung S. 2 ff.). Der Antrag des Beteiligten auf Zulassung der Beru-
fung hätte bei Zugrundelegung der sonst vom Berufungsgericht vertretenen "Be-
gründungsgrundsätze" zurückgewiesen werden müssen. Mit diesem Vorbringen zeigt
die Beschwerde keinen Verfahrensfehler auf. Bei dem von der Beschwerde
beanstandeten Beschluss, mit dem die Berufung des Beteiligten zugelassen worden
ist, handelt es sich nämlich um eine selbst bei Unterstellung des behaupteten Man-
gels nicht nichtige und im Übrigen unanfechtbare Vorentscheidung des Berufungsge-
richts, gegen die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in
Betracht kommt (vgl. § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 152 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO;
dazu Beschlüsse vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9
BauGB Nr. 87 und vom 27. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 386.99 - ).
Die Beschwerde rügt darüber hinaus, das Berufungsurteil weiche mit der Nichtan-
wendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs trotz festgestellter Vor-
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verfolgung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980
(BVerfGE 54, 341) ab (Beschwerdebegründung S. 14). Diese Entscheidung enthalte
den Rechtssatz, dass einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch
verfolgt worden sei, bei Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat der
Schutz des Asylrechts nur dann versagt werden könne, wenn bei Rückkehr in diesen
Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen sei. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorverfolgung sei
der hiervon abweichende Rechtssatz zu entnehmen, dass bei einem Regimewechsel
bezüglich einer geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung der als notwendig
erachtete innere Zusammenhang der erlittenen Vorverfolgung "unterbrochen" sei.
Die Beschwerde zeigt indessen nicht auf, dass dieser Rechtssatz von dem erwähn-
ten, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz abweicht. Das ergibt
sich bereits aus dem vom Berufungsgericht zitierten und seiner Entscheidung zutref-
fend zugrunde gelegten Urteil (UA S. 8) des früher für das Asylrecht zuständigen
9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C
9.96 - (BVerwGE 104, 97), der auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts ausdrücklich Bezug nimmt (a.a.O., S. 100 m.N.). Darauf geht die Beschwerde
nicht ein. Dementsprechend verkennt sie auch, dass die zusätzlich behauptete Ab-
weichung des Berufungsurteils von dieser und anderen Entscheidungen des Bun-
desverwaltungsgerichts, die außerdem zum Teil unter Verstoß gegen § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO nicht mit bestimmten und zuordnungsfähigen Rechtssätzen aufgeführt
werden, nicht vorliegt. Soweit die Beschwerde die angeblich fehlerhafte Subsumtion
im vorliegenden Einzelfall rügt, kann sie auch damit eine Divergenz nicht begründen.
Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) "zur Vorfluchtmotivation" (Beschwerdebe-
gründung S. 18 ff.). Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung
des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs "sinngemäß darauf abgestellt, der
Kläger habe nicht vorgetragen, wegen seiner Haltung, sondern lediglich wegen
begrenzter Protestaktivitäten verfolgt worden zu sein". Das Vorbringen des Klägers
werde im Tatbestand des angefochtenen Urteils in zwölf Zeilen umschrieben. Die
Beschwerde stellt dem längere wörtlich zitierte Passagen aus dem Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils sowie aus ergänzenden Ausführungen des Klägers vor dem
Verwaltungsgericht gegenüber. Sie behauptet, das Berufungsgericht habe nicht
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wahrgenommen, dass der Kläger seine Vorfluchtaktivitäten aus seiner
oppositionellen Überzeugung eingebunden in die Haltung der oppositionellen Bewe-
gung der UDPS und der Kirchen in Kinshasa ausgeübt und wegen seiner bekannten
Haltung gegen den damaligen Diktator verfolgt worden sei. Mit diesem Vorbringen
macht die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung
rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Grundsätzlich ist indessen davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm
entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und
in Erwägung gezogen hat. Nicht jedes Vorbringen der Beteiligten braucht in den
Gründen der Entscheidung ausdrücklich beschieden zu werden. Eine Gehörsverlet-
zung kann daher regelmäßig nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den
besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 96, 205 <216 f.> stRspr). Solche
besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Darle-
gungserfordernissen entsprechenden Weise auf. Das ergibt sich hier auch daraus,
dass das Berufungsgericht seine Überzeugung, die frühere Verfolgung durch das
Mobutu-Regime werde sich nicht wiederholen, darauf gestützt hat, dass dieser ein
"ganz bestimmter Anlass" bzw. eine konkrete Verfolgungssituation zugrunde gelegen
habe, deren Wiederholung ausgeschlossen erscheine (UA S. 8). In Wahrheit wendet
sich die Beschwerde gegen diese tatrichterliche Würdigung des festgestellten Sach-
verhalts; damit lässt sich ein Gehörsverstoß nicht begründen. Im Übrigen hat das
Berufungsgericht ebenfalls in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Aufgaben festge-
stellt, der Kläger habe "nicht vorgetragen", bereits wegen seiner UDPS-Mitglied-
schaft von 1990 bis 1993 oder "eines allgemeinen Engagements für Demokratie und
die Einhaltung der Menschenrechte verfolgt worden zu sein" (UA S. 8). Damit befasst
sich die Beschwerde nicht; sie legt nicht dar, dass diese Feststellung das Gehör des
Klägers verletzt. Die Unterstellung, das Berufungsgericht habe damit sinngemäß die
"Haltung" des Klägers verkannt, begründet keinen Gehörsverstoß.
Die Beschwerde rügt weiter eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Nachflucht-
aktivitäten" (Beschwerdebegründung S. 21 ff.). Sie nimmt insoweit Bezug auf den
Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 1. Oktober 2002 und macht gel-
tend, das Berufungsgericht habe den Kläger "nicht ernst genommen", indem es für
die Verfolgungsprognose wesentliche Gesichtspunkte ignoriert habe. Auch hiermit
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zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht schlüssig auf. Soweit sie beanstan-
det, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht ernst genommen, verkennt sie,
dass das rechtliche Gehör nicht gebietet, den Parteivortrag in bestimmter Weise zu
würdigen. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen wendet sie sich in Wahrheit gegen die
dem Tatsachengericht vorbehaltene Beweiswürdigung und Gefahrenprognose, ohne
schlüssig darzutun, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Sachvor-
trag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit sie
sich auf Angaben bezieht, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für
die UDPS stehen, setzt sie sich nicht - wie erforderlich - damit auseinander, dass der
Kläger nach eigenen Angaben 1993 aus der UDPS ausgetreten ist (UA S. 4). Soweit
die Beschwerde rügt, dass das gegen Kabila gerichtete öffentliche Auftreten des
Klägers in seiner Funktion als Landesvorsitzender der "USORAS" im Berufungsurteil
nicht erwähnt werde, macht sie nicht ersichtlich, dass dieses Auftreten unter Zugrun-
delegung der Maßstäbe des Berufungsgerichts (vgl. UA S. 16 2. Absatz) zu einer
Gefährdung führen könnte und deshalb besonderer Verarbeitung in den Entschei-
dungsgründen bedurfte. Zudem befasst sich die Beschwerde nicht damit, dass sich
die "USORAS" nach den eigenen Angaben des Klägers deshalb aufgelöst hat, weil
sich die verschiedenen Gruppierungen nicht über die Frage einer Gegnerschaft zum
Kabila-Regime einigen konnten und dass der Kläger seine eigene Rolle bei diesen
verbandsinternen Auseinandersetzungen nicht umschrieben hat (UA S. 18). Soweit
die Beschwerde meint, die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers als einfaches Mit-
glied der MNCL und als Pastor in einer internationalen Gemeinde würden im Beru-
fungsurteil, das auch die vom Kläger angeführte Äußerung des Auswärtigen Amtes
vom 28. April 1999 ignoriere, unzureichend wiedergegeben, befasst sie sich nicht
hinreichend mit den diesbezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts. Dieses hat
u.a. ausgeführt, es sei nicht vorgetragen worden, dass in der Presse über regimekri-
tische Äußerungen und Aktivitäten in der freikirchlichen Gemeinde berichtet worden
sei (UA S. 18; vgl. auch UA S. 14 unten). Die Beschwerde rügt weiter, im Berufungs-
urteil werde von einer lediglich einfachen Mitgliedschaft in der "FDC" gesprochen und
die Stellung des Klägers als Geschäftsführer dieser "oppositionellen Partei" ignoriert.
Das trifft schon deshalb nicht zu, weil der Vortrag des Klägers, er sei "Ge-
schäftsführer" der "FDC", im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben wird
(UA S. 4). Soweit in den Entscheidungsgründen von einer einfachen Mitgliedschaft
des Klägers in der FDC die Rede ist (UA S. 18), macht die Beschwerde nicht ersicht-
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lich, dass das Berufungsgericht das Gewicht der exilpolitischen Betätigung mit dieser
Bewertung in entscheidungserheblicher Weise verkannt haben könnte, weil diese
sonst in Wahrheit als Ausdruck ernst zu nehmender Gegnerschaft zum Kabila-
Regime - was dem Berufungsurteil zufolge eine exponierte Tätigkeit voraussetzt, die
von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann (vgl. UA
S. 14 ff.) - gewertet werden könnte. Die Beschwerde setzt sich insoweit nicht - wie
erforderlich - damit auseinander, dass das Berufungsgericht (UA S. 18) ausgeführt
hat, es handele sich bei der angeblich regimekritischen Organisation "FDC" auch
nach Einschätzung des Klägers selbst nur um eine kleine "Partei" (50 bis 60 Mitglie-
der in Deutschland), weshalb das Eintreten für sie "für das Kabila-Regime umso we-
niger von Interesse" sein könne.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund