Urteil des BVerwG vom 11.08.2006

Hund, Vorwirkung, Gefahr, Offenkundig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 105.06
VGH A 2 S 1122/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 4. Mai 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht
den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrun-
des aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde (unter I. der Beschwerdebegründung, S. 1 ff.) meint,
das Berufungsgericht habe Art. 1 C Nr. 5 GFK im Anschluss an die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zu eng interpretiert, diese Bestimmung
erfasse unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f, Art. 7 Abs. 2,
Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004) nicht nur den Schutz vor erneuter Verfolgung, sondern auch vor
sonstigen ernsthaften Schäden, wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung nicht hinreichend bezeichnet. So befasst sich die Beschwerde
nicht damit, inwiefern der auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützte Widerruf der
Flüchtlingsanerkennung des Klägers überhaupt an den Bestimmungen der
Richtlinie 2004/83/EG zu messen sein soll. Der Hinweis (unter III. der Be-
schwerdebegründung, S. 6), die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes seien
„durch den deutschen Gesetzgeber in Kenntnis der Vorgaben durch die Qualifi-
kationsrichtlinie geschaffen“ worden, „so dass der Gesetzgeber in vorgreifen-
dem richtlinienkonformem Umsetzen der Vorschriften die Vorgaben der Qualifi-
kationsrichtlinie“ im Aufenthaltsgesetz „bedacht und eingearbeitet“ habe, kann
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die Auseinandersetzung mit der Frage nach einer rechtlichen Vorwirkung der
zwar in Kraft getretenen Richtlinie, deren Umsetzungsfrist aber noch nicht ab-
gelaufen ist, nicht ersetzen. Insoweit hätte sich die Beschwerde zumindest mit
den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (UA S. 10/11) näher be-
fassen und seine ggf. abweichende rechtliche Sicht darlegen müssen (vgl. zu-
letzt etwa auch EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - Rs. C-212/04, Adeneler u.a.
sowie - unter Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - Kühling, DVBl 2006, 857).
Ebenso setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - mit den Gründen für
die Auslegung des § 73 Abs. 1 AsylVfG unter Beachtung des Art. 1 C Nr. 5 und
Nr. 6 GFK auseinander; auch insoweit zeigt sie einen weitergehenden oder er-
neuten rechtlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die vom Berufungsgericht in
Bezug genommene Grundsatzentscheidung des Senats vom 1. November
2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (ZAR 2006, 107; zur Veröffentlichung in der Ent-
scheidungssammlung BVerwGE bestimmt) nicht auf. Sie berücksichtigt nur un-
zureichend, dass der Begriff des „ernsthaften Schadens“ in den zitierten Be-
stimmungen der Qualifikationsrichtlinie sich offenkundig nicht auf den Schutz
als Flüchtling nach Kapitel III, sondern auf den subsidiären Schutz nach Kapi-
tel V der Richtlinie bezieht.
Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO wird auch nicht mit den Ausführungen unter II. der Beschwerdebe-
gründung (S. 4 f.) bezeichnet. Die Beschwerde meint, aus Art. 15 Richtlinie
2004/83/EG folge, dass „die Rechtsprechung für Kriegs-/ und Bürgerkriegs-
flüchtlinge, insbesondere die Annahme, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw.
§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine Sperrwirkung für die Anwendung des Ab-
schiebungsschutzes wegen einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Frei-
heit besteht, wenn diese Gefahr die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölke-
rungsgruppe trifft, nicht aufrechterhalten“ werden könne. Auch insoweit fehlt
schon jede inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur sog.
Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und
ebenso - auch hier - mit den rechtlichen Problemen einer vorgezogenen An-
wendung bzw. Vorwirkung der zitierten Richtlinie. Entsprechendes gilt auch für
den ferner als ungeklärt bezeichneten „Anspruch auf subsidiären Schutz nach
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Art. 18 der Qualifikationsrichtlinie und das Verhältnis zu der Rechtsprechung …,
wonach durch die baden-württembergische Erlasslage ein gleichwertiger
Abschiebeschutz bestehe“ (Beschwerdebegründung S. 5). Auch insoweit kann
eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht ohne die Darlegung aufgezeigt werden,
weshalb die Vorschriften der Richtlinie überhaupt anwendbar sein sollen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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