Urteil des BVerwG vom 02.04.2006

Begründung des Urteils, Republik Aserbaidschan, Berg, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 105.05
OVG 2 KO 904/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsge-
richts vom 6. Juli 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulas-
sungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Ver-
fahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) sind nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige
R e c h t s frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
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„ob für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan,
die nach allgemeiner Auskunftslage in allen gesellschaftli-
chen Bereichen schlechter als andere Ethnien behandelt
werden, soweit sie nicht über ein tragfähiges soziales
Netzwerk verfügen, welches vornehmlich an der finanziel-
len Leistungsfähigkeit orientiert ist, und die - wie hier - ihr
Heimatland vor zehn Jahren verlassen haben und dort
keine weiteren sozialen Bindungen aufweisen, nicht be-
reits deshalb regelmäßig von einem Abschiebungshinder-
nis zumindest nach § 60 Abs. 7 AufenthG auszugehen ist,
da für diese Personengruppe im Falle einer Rückkehr
nach Aserbaidschan bereits die Erlangung einer men-
schenwürdigen Unterkunft und ein wirtschaftliches Exis-
tenzminimum unerreichbar ist.“
Mit dieser Frage zielt die Beschwerde nicht auf eine vom Revisionsgericht zu
klärende rechtsgrundsätzliche Frage zu der von ihr angeführten Vorschrift des
§ 60 Abs. 7 AufenthG, sondern auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Aserbaidschan.
Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, dass sich die von ihr aufgewor-
fene Frage in dieser Form in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen
würde. Denn die Beschwerde geht bei ihrer Frage von tatsächlichen Vorausset-
zungen (wie etwa der Unerreichbarkeit einer menschenwürdigen Unterkunft und
eines wirtschaftlichen Existenzminimums im Falle einer Rückkehr nach
Aserbaidschan) aus, die das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat und die
folglich auch im Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnten (vgl.
§ 137 Abs. 2 VwGO).
Entsprechendes gilt für die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„ob für durch sezessionistische Bestrebungen abgetrenn-
te Teile des ursprünglichen Verfolgerstaates, bei denen
der Kernstaat über keinerlei Gebietsherrschaft mehr ver-
fügt - hier die Region Berg-Karabach - nach mehr als ein-
einhalb Jahrzehnten Zeitablauf, ohne dass für die Ver-
gangenheit oder auf absehbare Zukunft davon auszuge-
hen sein wird, dass die Gebietsherrschaft wiedererlangt
wird, noch vom Vorliegen der Voraussetzungen einer in-
ländischen Fluchtalternative ausgegangen werden kann
oder ob in diesen Fällen nicht vielmehr der seit 15 Jahren
(dauerhaft) abgetrennte Teil als Ausland angesehen wer-
den muss und somit bereits aus rechtlichen Gründen kei-
ne inländische Fluchtalternative sein kann.“
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Auch dieses Vorbringen der Beschwerde, das sich auf die Ausführungen des
Berufungsgerichts zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG be-
zieht, führt nicht auf eine verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Frage des
revisiblen Rechts, sondern richtet sich gegen die den Tatsachengerichten vor-
behaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall. Im Übri-
gen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass als Ort einer
inländischen Fluchtalternative auch ein Teilgebiet eines Staates in Betracht
kommt, in dem dieser seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch nicht mehr
ausüben kann; ferner ist geklärt, dass dann, wenn der Staat in einer Region die
Gebietsherrschaft - etwa durch Annektion oder Sezession - endgültig verliert,
diese asylrechtlich nicht mehr als inländische Fluchtalternative anzusehen ist
(vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84 <88
bis 90>). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die Frage, ob
und wann im Einzelfall der endgültige Verlust der Gebietsherrschaft eines (Ver-
folger-)Staates in einer Region eingetreten ist, ist von den Tatsachengerichten
nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen im Einzelfall zu ermitteln und zu
würdigen und entzieht sich einer weitergehenden abstrakten rechtsgrundsätzli-
chen Klärung. Die Beschwerde greift mit ihrer Rüge in Wahrheit die ihrer An-
sicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungs-
gerichts an, das einen dauerhaften Verlust der Gebietsherrschaft der Republik
Aserbaidschan über das Territorium von Berg-Karabach angesichts der noch
offenen Verhandlungssituation verneint hat (UA S. 16 f.). Abgesehen davon
kann die Beschwerde mit dieser Grundsatzrüge auch deshalb keinen Erfolg
haben, weil das Berufungsgericht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1
AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans nicht nur wegen einer inländischen
Fluchtalternative für den Kläger in dem Gebiet von Berg-Karabach, sondern in
erster Linie und unabhängig davon deshalb verneint hat, weil der Kläger bei
einer Rückkehr nach Aserbaidschan insgesamt vor erneuter politischer Verfol-
gung hinreichend sicher wäre (UA S. 11 ff.). Ist das Urteil aber - wie hier hin-
sichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG - auf zwei selb-
ständig tragende Begründungen gestützt, kann nach ständiger Rechtsprechung
die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jede dieser Begründungen
ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch durchgreift. Gegen die
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erste tragende Begründung des Urteils hat die Beschwerde indes keine durch-
greifenden Zulassungsgründe vorgebracht.
2. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen
die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt ebenfalls nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde macht hierzu geltend, das Berufungsgericht hätte das Vorlie-
gen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht ohne
weitere Aufklärung der Frage, ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach
Aserbaidschan eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zur Verfü-
gung stehe, insbesondere ob er dort über ein soziales Netzwerk verfüge, ver-
neinen dürfen. Diese Aufklärung hätte sich dem Berufungsgericht angesichts
der in der Entscheidung angeführten Benachteiligungen armenischer Volkszu-
gehöriger - verharmlosend als „Probleme“ bezeichnet - (wie Nichtauszahlung
von Pensionen, Nichtrückgabe der mit Flüchtlingen belegten Wohnungen an die
Berechtigten, Nichtausstellung von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung im
öffentlichen Dienst, Schwierigkeiten bei der Anmeldung von Kindern zum
Schulbesuch und ähnliches) aufdrängen müssen.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
nicht dargetan. Hierzu bedarf es der Darlegung hinsichtlich welcher entschei-
dungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklä-
rungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächli-
chen Feststellungen, die zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis geführt
hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiter muss entweder darge-
legt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vor-
nahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem
Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von
sich aus hätten aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde legt
bereits nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt des § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG die Frage der „bestehenden sozialen Strukturen und wirtschaft-
lichen Leistungsfähigkeit des Klägers“ aus der insoweit maßgeblichen rechtli-
chen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein soll.
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Sie zeigt damit auch nicht auf, dass sich dem Berufungsgericht aufgrund der
im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG
angeführten Benachteiligungen armenischer Volkszugehöriger in
Aserbaidschan von Amts wegen weitere Aufklärungen zu den Abschiebungs-
verboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hätten aufdrängen müssen, obwohl
der anwaltlich vertretene Kläger hierauf im Berufungsverfahren nicht hingewirkt
hat. Im Übrigen gibt sie nicht an, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen in
Betracht gekommen wären. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde auch mit
dieser Rüge gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung des Berufungsgerichts, das den angeführten Benachteiligungen
armenischer Volkszugehöriger keine Anhaltspunkte für Gefahren im Sinne des
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entnommen hat. Auf etwaige Fehler in der Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung kann aber eine Verfahrensrüge grundsätzlich
- und so auch hier - nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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