Urteil des BVerwG vom 15.07.2004

Bhutan, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 105.04 (1 PKH 31.04)
VGH 8 B 97.34511
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 11. März 2004 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Er-
folgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob davon ausgegangen werden kann,
dass bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen
Subkontinent nicht verlassen, des weiteren, ob Mitglieder der Bhutan Peoples Party
in Bhutan politisch aktiv sind". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausfüh-
rungen in der Art einer Berufungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und
keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahr-
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heit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung
und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegenstands-
wert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer
Hund
Richter