Urteil des BVerwG vom 16.04.2003

Hund, Flucht, Irak

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 105.03
OVG 9 A 3133/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 15. Januar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zu-
lassungsgrundes.
Die Beschwerde sieht einen "Klärungsbedarf für die grundsätz-
lichen Fragen,
1. ob eine grundsätzliche tatsächliche Vermutung dafür be-
steht, dass ein Nationaliraker kurdischer Volkszugehörigkeit,
der in der Nähe zur Grenze zum Nord-Irak aufwuchs und bis zu
seiner Flucht dort lebte, in der Regel über familiäre Bezie-
hungen in den Nordirak verfügen wird
2. und, wenn ja, ob es dann auch grundsätzlich nahe liegt,
dass dadurch auch im Nordirak sein wirtschaftliches Auskommen
dauerhaft gesichert ist."
- 3 -
Damit wird, wie sich bereits aus der Fragestellung selbst,
aber auch aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebe-
gründung ergibt, eine in dem angestrebten Revisionsverfahren
nicht klärungsfähige Tatsachenfrage angesprochen und keine
Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Beck