Urteil des BVerwG vom 30.04.2002

Politische Verfolgung, Echtheit, Auskunft, Fehlerhaftigkeit

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 105.02
VGH 8 B 01.30184
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler bei der Ablehnung von
zwei Beweisanträgen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderun-
gen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe
aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Fra-
ge, "ob administrative Haftstrafen auf der Grundlage der Re-
gierungsverordnung Nr. 31-CP vom 14.04.97 als asylrelevante
politische Verfolgung zu werten" seien (Beschwerdebegründung
S. 5). Sie legt nicht dar, inwiefern diese Frage auf der
Grundlage der Feststellungen des Berufungsurteils, an die das
Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden
wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), überhaupt entscheidungserheb-
lich ist und sich deshalb in dem angestrebten Revisionsverfah-
ren stellen könnte. Das ist im Übrigen auch nicht ersichtlich,
weil das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil keine
Feststellungen dazu getroffen hat, dass dem Kläger eine in der
Beschwerde so genannte administrative Haftstrafe nach der be-
reits erwähnten Regierungsverordnung vom 14. April 1997 tat-
sächlich und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl.
UA S. 13 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht - wie er-
forderlich - auseinander.
- 3 -
Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ab-
lehnung von zwei Beweisanträgen ist schon nicht schlüssig dar-
getan. Die Beschwerde rügt insoweit zunächst die Ablehnung des
in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ge-
stellten Beweisantrags Nr. 1 auf Einholung eines Sachverstän-
digengutachtens und einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zur
Echtheit von zwei im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten
Urkunden (einer Vorladung und eines Protokolls über eine Haus-
durchsuchung). Die Beschwerde macht hierzu lediglich geltend,
die Echtheit der Dokumente sei im erstinstanzlichen Verfahren
"angezweifelt worden"; durch die Einholung des beantragten
Gutachtens und der Auskunft "hätte die Echtheit der vorgeleg-
ten Dokumente belegt werden können" (Beschwerdebegründung
S. 2). Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon
deshalb nicht ordnungsgemäß gerügt, weil die Beschwerde die
vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Ablehnung des
Beweisantrags nicht mitteilt und nicht ausführt, inwiefern
diese im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Die vom Beru-
fungsgericht sowohl in der Berufungsverhandlung als auch in
dem angegriffenen Urteil gegebene Begründung, dass es "auf die
zu Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung des Ge-
richts nicht ankommt" (Verhandlungsniederschrift vom
21. November 2001, S. 4) bzw. "auf die diesbezüglichen Beweis-
anträge des Klägers" sei es demnach nicht angekommen (UA
S. 6), lässt eine fehlerhafte Handhabung des Prozessrechts
nicht erkennen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, Beweis-
anträgen zu Tatsachen nachzugehen, auf die es nach ihrer
Rechtsauffassung nicht ankommt. Weshalb dies im vorliegenden
Fall anders zu sehen sein sollte, legt die Beschwerde nicht
dar. Entsprechendes gilt hinsichtlich der ebenfalls nicht nä-
her erläuterten Fehlerhaftigkeit der ferner gerügten Ablehnung
des Beweisantrags Nr. 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht (Beschwerdebegründung S. 4 f.).
- 4 -
Weitere Rügen erhebt die Beschwerde nicht. Insbesondere erge-
ben sich solche auch nicht aus den zur Begründung der ersten
Verfahrensrüge gemachten Ausführungen zu einer Bestrafungsge-
fahr für den Kläger (Beschwerdebegründung S. 3).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter