Urteil des BVerwG vom 12.09.2003

Urteil vom 12.09.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 104.03 (1 PKH 26.03)
OVG A 3 S 455/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn die
von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen
keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Di-
vergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dies hat der Senat zu entspre-
chenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits in dem Beschluss
vom 11. September 2003 im Verfahren BVerwG 1 B 32.03 im Einzelnen ausgeführt.
Hierauf wird Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig