Urteil des BVerwG vom 11.06.2002

Serbien, Rüge, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 104.02 (1 PKH 14.02)
VGH A 14 S 57/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
25. Oktober 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge-
lehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg hat (§ 166 VwGO; § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend ge-
machten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 1, 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Dies gilt zunächst für die von der Beschwerde im Hinblick auf
die Anforderungen an eine Berufungsbegründung als grundsätz-
lich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen. In dem vom Beru-
fungsgericht zutreffend herangezogenen Urteil des Senats vom
23. April 2001 (BVerwG 1 C 33.00 – BVerwGE 114, 155) ist
rechtsgrundsätzlich geklärt, welche Anforderungen an eine aus-
reichende Berufungsbegründung zu stellen sind, wenn sie - wie
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hier - nach der Zulassung der Berufung durch das Berufungsge-
richt wegen Divergenz auf den Zulassungsantrag und den Zulas-
sungsbeschluss Bezug nimmt. Die Beschwerde zeigt nicht auf,
dass der vorliegende Fall neuen oder weitergehenden rechtli-
chen Klärungsbedarf zu dieser Frage aufwirft, und ob eine sol-
che Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren herbeige-
führt werden könnte. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammen-
hang beanstandet, das Berufungsgericht habe seine Auffassung,
dass es unschädlich sei, wenn sich der Berufungsbegründung
nicht entnehmen lasse, ob die von der Auffassung des Verwal-
tungsgerichts abweichende Beantwortung der Zuständigkeitsfrage
für den Erfolg des Berufungsantrags letztendlich erheblich
sei, nicht ausreichend begründet, führt auch dies - unabhängig
davon, dass der Standpunkt des Berufungsgerichts zutrifft –
nicht auf eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Rechts-
frage.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwer-
de auch nicht in ihrer ergänzenden Begründung vom 10. Mai 2002
auf. Mit der dort aufgeworfenen Frage, ob die Volksgruppe der
Roma nicht schon deshalb in Serbien abschiebungsschutzerhebli-
chen Gefahren ausgesetzt sein müsste, weil ihre Angehörigen
sogar innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom
wirtschaftlichen und sozialen Leben ausgegrenzt würden, wendet
sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die vom Berufungsgericht
vorgenommene und ihm als Tatsachengericht vorbehaltene Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung zu den Lebensbedingungen dieser
Volksgruppe in Serbien. Eine Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Beschwerde
damit nicht erreichen.
Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde die Verletzung des
Klägers in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG). Dabei beanstandet sie sinngemäß, das Be-
rufungsgericht habe Rechtsfragen aufgegriffen und beantwortet,
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die bis dahin nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien
und zu denen auch kein rechtlicher Hinweis ergangen sei. Ein
Gehörsverstoß ist damit nicht ausreichend dargetan (zu den An-
forderungen hieran vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO n.F.
Nr. 26). Denn die Beschwerde erläutert in keiner Weise, zu
welchen Rechts- oder Tatsachenfragen dem Kläger eine Äuße-
rungsmöglichkeit versagt worden sein soll, oder welches erheb-
liche Vorbringen des Klägers das Berufungsgericht unberück-
sichtigt gelassen haben soll. Zu einer entsprechend substan-
tiierten Rüge hätte hier umso mehr Veranlassung bestanden, da
der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-
richt angehört worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Dr. Eichberger