Urteil des BVerwG vom 11.04.2003

Irak, Hund, Provinz

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 102.03
OVG 9 A 341/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 15. Januar 2003 wird verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr als
grundsätzlich aufgeworfene Frage, "ob die Klägerinnen auf das
autonome Kurdengebiet, insbesondere die Provinz Sulaimaniya,
verwiesen werden können" (Beschwerdebegründung S. 1), stellt
keine Rechtsfrage dar, sondern zielt auf die tatsächlichen po-
litischen Verhältnisse im Irak, die den Tatsachengerichten
vorbehalten ist. Die Zulassung der Revision können die Kläge-
rinnen damit nicht erreichen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf
hin, dass es den Klägerinnen unbenommen bleibt, wegen der nach
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der Berufungsentscheidung eingetretenen Änderung der Lage auf-
grund des Irakkrieges einen Folgeantrag zu stellen. Abschie-
bungen in den Irak werden schon seit geraumer Zeit nicht mehr
durchgeführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig