Urteil des BVerwG vom 17.05.2006
Existenzminimum, Hund, Verweigerung, Rüge
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 101.05
OVG 2 R 11/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 23. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde gegen das den Klägern am 13. Juli 2005 zugestellte Urteil ist
zwar nicht wegen Verfristung unzulässig, weil sie - wie im Verfahren BVerwG
1 B 100.05 - erst am Dienstag, den 16. August 2005 beim Oberverwaltungsge-
richt eingelegt worden ist (vgl. näher den gleichzeitig ergehenden Beschluss im
Verfahren BVerwG 1 B 100.05). Sie entspricht aber schon nicht den Anforde-
rungen an die Darlegung der Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger - Staatsangehörige der
Russischen Föderation: eines Ehepaares tschetschenischer Volkszugehörigkeit
(Kläger zu 1 und 2) und ihrer inzwischen volljährigen Töchter (Klägerinnen zu 3
und 4) - auf Anerkennung als politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG
(und hilfsweise auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG) im Er-
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gebnis verneint, weil sie „selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit“ des her-
abgestuften Prognosemaßstabs vor politischer Verfolgung auf dem Territorium
der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative finden könnten,
wo sie vor politischer Verfolgung hinreichend sicher seien (UA S. 15 ff., 20) und
unter Inanspruchnahme des in der Verfassung garantierten Rechts auf Freizü-
gigkeit einen gesicherten Aufenthalt sowie das wirtschaftliche Existenzminimum
erlangen könnten (UA S. 20 ff. und 28 ff.).
2. Die vor diesem Hintergrund erhobene Rüge einer Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO; Beschwerdebegründung unter III. 1., S. 4 ff.) von Ausführungen
des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidung vom 10. Juli 1989
- 2 BvR 502/86 u.a. - unter B I 5 a (= BVerfGE 80, 315 <343>), die in diesem
Zusammenhang (Beschwerdebegründung unter 2., S. 6) weiter erhobene Auf-
klärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) und die Grundsatzrügen
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Beschwerdebegründung unter 3., S. 6 ff.) entspre-
chen schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Das hat der Senat zu entsprechenden Revisionszulassungsrügen der
Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verfahren BVerwG 1 B 100.05 mit
gleichzeitig ergehendem Beschluss ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Dies gilt im Ergebnis auch, soweit die Beschwerde mit einer der Grundsatzrü-
gen (Beschwerdebegründung unter 3.1, S. 6) auch im vorliegenden Verfahren
nach den Möglichkeiten einer Existenzsicherung am Ort der inländischen
Fluchtalternative durch Betätigung im Bereich der sog. Schattenwirtschaft fragt.
Denn damit wird eine fallübergreifend klärungsfähige und klärungsbedürftige
Frage des revisiblen Rechts, die sich auf der Grundlage des Berufungsurteils
stellt und in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden könnte,
auch hier nicht aufgezeigt. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, es
komme entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche
Existenzsicherung unter Umständen - wie das bei einer Vielzahl von Bürgern
der Russischen Föderation der Fall sei - durch Betätigungen im Bereich der
sog. Schattenwirtschaft bewerkstelligt werde (UA S. 28/29). Es ist im vorliegen-
den Verfahren auch - anders als im Verfahren BVerwG 1 B 100.05 - nicht aus-
zuschließen, dass die Berufungsentscheidung tragend auf diese Bemerkung
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zur „Schattenwirtschaft“ gestützt ist. Es ist aber auch hier nicht klar - und wird in
der Beschwerde nicht (wie erforderlich) näher erläutert -, was unter Betätigung
im Bereich der Schattenwirtschaft zu verstehen sein soll. Die Beschwerde
selbst sieht hierin wohl nur zusammen mit der Verweigerung eines rechtlich
gesicherten Aufenthalts einen unzumutbaren Nachteil. Eine für die Vorausset-
zungen der inländischen Fluchtalternative maßstabsbildende Frage lässt sich
- auch mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen zu „Betätigungen im Be-
reich der sog. Schattenwirtschaft“ - hieran nicht anknüpfen. Im Übrigen ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit in verallgemeine-
rungsfähiger Weise möglich - bereits geklärt, dass ein verfolgungssicherer Ort
erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich
immer dann bietet, wenn sie dort durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen
von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das
zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können und dass der
Verweis auf eine kriminelle Arbeit nicht zumutbar wäre (vgl. näher den gleich-
zeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 100.05). Für eine er-
neute oder weiterreichende Klärungsbedürftigkeit lässt sich der Beschwerde auf
der Grundlage der Feststellungen des angegriffenen Urteils nichts entnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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