Urteil des BVerwG vom 15.07.2003

Beschwerdefrist, Rechtsmittelbelehrung, Beschwerdeschrift

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 101.03
OVG 18 A 1907/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 20. Dezember 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Berufungsentscheidung ist dem Prozessbevollmächtig-
ten der Kläger ausweislich der Gerichtsakten am 24. Dezember 2002 zugestellt worden. Mit
ihrer am 11. März 2003 eingegangenen Beschwerdeschrift haben die Kläger deshalb sowohl
die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als auch die Frist für
die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versäumt. Auf diese Fristen ist
in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung hingewiesen worden.
Ob den Klägern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Beschwerdefrist gewährt werden könnte (§ 60 VwGO), kann offen bleiben, denn jeden-
falls hinsichtlich der ebenfalls versäumten Beschwerdebegründungsfrist kommt eine Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Insofern verweist der Senat auf die Erläu-
terungen zur Rechtslage in dem Schreiben des Berichterstatters an den Prozessbevollmäch-
tigten der Kläger vom 23. April 2003.
Unabhängig hiervon ist die Beschwerde bereits deshalb unzulässig, weil sie keinen Zulas-
sungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 VwGO den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entsprechend dargetan hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig