Urteil des BVerwG vom 03.04.2007

Rechtliches Gehör, Amnesty International, Hauptsache, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 100.06
VGH 6 UE 2813/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Kläger wird das Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu-
rückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kosten-
entscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Kläger rügen zu Recht, dass
das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat
entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger nicht in der gebotenen Weise
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Die Beschwerde sieht zu Recht einen Verfahrensverstoß in den Ausführungen,
mit denen das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil (UA S. 14 ff.) den
Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Übergriffe in Gestalt von
faktischer Sippenhaft in Bezug auf den Bruder des Klägers zu 1 verneint hat,
der dem Vorbringen der Kläger zufolge in der Türkei wegen vermuteter separa-
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tistischer Aktivitäten gesucht wird (UA S. 3). Diesen Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zufolge wird in dem - von dem Bevollmächtigten der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht überreichten - Gutachten
des Sachverständigen O. an amnesty international (Januar 2006) untersucht,
inwieweit durch Folter oder Zwang erlangte Geständnisse in einem Strafpro-
zess in der Praxis ungeachtet der in der Türkei durchgeführten Reformen wei-
terhin verwendet werden. Auch die angeführten Fallbeispiele befassten sich
- so das Berufungsgericht weiter - mit diesem Problemkreis und ließen keine,
auch keine mittelbaren Rückschlüsse auf die hier in Frage stehende Gefahr
einer faktischen Sippenhaft zu. Lediglich bei einer Einzelfallentscheidung auf
S. 120 des Gutachtens sei davon die Rede, dass eine Kurdin wegen des Ver-
dachts verhaftet und im Polizeigewahrsam gefoltert worden sei, ihr Ehemann
habe sich der PKK angeschlossen. Hierbei solle es sich um einen Vorgang aus
dem Jahr 1996 handeln. Verallgemeinerungsfähige Schlussfolgerungen in Be-
zug auf eine aktuelle und systematische Praktizierung der faktischen Sippenhaft
entgegen den im Berufungsurteil zuvor zitierten Erkenntnisquellen ließen sich
daraus auch nicht ansatzweise entnehmen.
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist davon auszuge-
hen, dass das Berufungsgericht damit das in Rede stehende Gutachten nur
unzureichend zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Wie die Be-
schwerde geltend macht, wird in dem Gutachten nämlich über zwei weitere Fäl-
le sippenhaftähnlicher Praktiken in der Türkei aus den Jahren 2000 und 2004
berichtet (a.a.O. S. 32 ff., 171). Auch wird darauf hingewiesen, dass auch im
Jahr 2000 noch Geständnisse mit der Drohung von sexuellen Übergriffen gegen
Ehefrauen erpresst worden seien (S. 255, Fußnote 124). Da das Beru-
fungsgericht ausführt, die in dem erwähnten Gutachten angeführten Fallbei-
spiele ließen keine, auch keine mittelbaren Rückschlüsse auf die Gefahr einer
faktischen Sippenhaft zu, „lediglich“ auf S. 120 finde sich eine Einzelfallbe-
schreibung des erwähnten Inhalts (US S. 15 o.), kann nicht von einer hinrei-
chenden Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Gutachtens ausgegangen
werden. Dafür spricht auch die Aussage im Berufungsurteil, in den letzten Jah-
ren seien keine Fälle von Sippenhaft mehr bekannt geworden (UA S. 15).
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Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Gehörsverletzung. Dem steht nicht
entgegen, dass in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, K. habe in seinem Gut-
achten vom 10. Dezember 2005 überzeugend dargestellt, es sei bereits un-
wahrscheinlich, dass anlässlich der routinemäßigen Überprüfung bei der Ein-
reise überhaupt festgestellt werden könne, ob es sich um einen Bruder oder um
eine Schwester einer möglicherweise in der Türkei gesuchten Person handle
(UA S. 14). Insoweit wird nämlich nicht deutlich, ob sich das Berufungsgericht
diese Ausführungen zu eigen gemacht hat. Die Entscheidungserheblichkeit der
Gehörsverletzung entfällt auch nicht deshalb, weil sich der - nach den Angaben
der Kläger in Deutschland als politischer Flüchtling anerkannte (UA S. 3) - Bru-
der des Klägers zu 1 offenbar dort aufhält (UA S. 15). Sollte ein Interesse der
türkischen Behörden an Informationen über den Bruder des Klägers zu 1 be-
stehen, so ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern es auf den Aufenthaltsort des
Bruders beschränkt wäre (vgl. Beschwerdebegründung S. 3).
Der Senat verweist die Sache im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nach
§ 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung an das Beru-
fungsgericht zurück.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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