Urteil des BVerwG vom 03.02.2005

Rechtliches Gehör, Regierung, Behandlung, Versorgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 100.04
OVG 6 B 10.03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
27. November 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die behaup-
teten Verfahrensmängel sind nicht in einer Weise bezeichnet, die den gesetzlichen
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt zunächst, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei im Sinne
des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Denn die Entscheidung sei
entgegen der Vorschrift des § 117 Abs. 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen,
sondern erst nahezu vier Monate nach ihrer Verkündung vollständig abgefasst an die
Geschäftsstelle gelangt. Die von der Rechtsprechung für maßgeblich gehaltene Frist
von fünf Monaten sei lediglich als äußerste Grenze zu werten. Eine Verletzung des
§ 117 Abs. 4 VwGO sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich und vorliegend
auch erfolgt. Der Beschwerde ist im Ansatz darin zu folgen, dass § 117 Abs. 4 VwGO
nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift, sondern zwingendes prozessuales
Verfahrensrecht darstellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein Verstoß
gegen diese Vorschrift aber, sofern die Fünfmonatsfrist nicht überschritten ist, nicht
als absoluter Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 6 VwGO zu beurteilen, bei dem das
Urteil stets als auf Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist. Vor Ablauf
der Fünfmonatsfrist liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO vielmehr nur vor, wenn infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe
nicht mehr gewährleistet ist, dass die Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis
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und die für die Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitenden Erwägun-
gen zuverlässig wiedergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2001 - BVerwG
4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47 m.w.N.). Die Beschwerde enthält keine
substanziierten Hinweise darauf, dass die Entscheidungsgründe des Berufungs-
gerichts das Beratungsergebnis sowie die in der Beratung angestellten maßgeben-
den Erwägungen nicht zutreffend wiedergeben und auch die Beurkundungsfunktion
des Berufungsurteils hinsichtlich seines Tatbestandes nicht mehr sichergestellt er-
scheint. Mit dem pauschalen Vorbringen, es sei, "ohne dass es … (hierauf) … an-
käme", davon auszugehen, dass die Begründung des Berufungsurteils in der konkret
vorliegenden Form auf dem langen Zeitraum zwischen Verkündung der Entschei-
dung und Absetzung des Urteils beruhe, ist ein Verfahrensfehler nicht in der erfor-
derlichen Weise dargetan.
Die Beschwerde beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe bei der Heranzie-
hung von Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes zur Türkei den An-
spruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103
Abs. 1 GG). So habe das Berufungsgericht die Beweisanträge der Kläger abgelehnt,
den früheren Staatsminister im Auswärtigen Amt zum empirischen Wahrheitsgehalt
der einschlägigen Lageberichte und Auskünfte als Zeugen zu vernehmen sowie de-
ren Verfasser "zur Erläuterung" der angeführten Lageberichte und Auskünfte "sowie
zum Beweis dessen, dass jedenfalls die Lageberichte bis September 1999 … mit
dem Bundesministerium des Innern … abgestimmt wurden, zu laden und zu hören".
Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig bezeichnet. Der Be-
schwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die ent-
sprechenden Beweisanträge der Kläger prozessrechtswidrig abgelehnt hat. Das Be-
rufungsgericht hat die Beweisanträge in seinem in der Berufungsverhandlung vom
27. November 2003 verkündeten Beschluss als unsubstanziiert angesehen und als
unzulässige Ausforschungsbeweisanträge abgelehnt, weil sie erkennbar der Aufklä-
rung eines - nicht näher konkretisierten - Verdachts einer Manipulation der Lagebe-
richte dienen sollten. Hinsichtlich der beantragten Anhörung der Verfasser der Lage-
berichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes hat es außerdem ausgeführt, dass
diese Beweismittel nicht den Regeln des Sachverständigenbeweises unterfielen. Die
Kläger hatten sich im Berufungsverfahren auf Äußerungen des früheren Staatsminis-
ters im Auswärtigen Amt hinsichtlich eines Lageberichts zum Kosovo bezogen, der
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nicht der empirischen Wahrheit entsprochen habe, sondern vor dem Regierungs-
wechsel 1998 aus innenpolitischen Gründen von der alten Regierung entsprechend
verfasst worden sei. Die Kläger hatten darüber hinaus auf einzelne, offenbar unzu-
treffende Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylverfahren türkischer Staatsange-
höriger verwiesen. Aus welchen Gründen das Berufungsgericht unter diesen Um-
ständen die Beweisanträge nicht mit der von ihm angeführten Begründung ablehnen
durfte, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar (vgl. zu entsprechenden Rügen der
Prozessbevollmächtigten der Kläger auch Beschluss vom 22. August 2001 - BVerwG
1 B 95.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 249). Den Klägern hätte es überdies
freigestanden, eine weitere Aufklärung der als unwahr angegriffenen Tatsachenfest-
stellungen und Wertungen, soweit sie für das Ausgangsverfahren entscheidungser-
heblich waren, insbesondere durch weitere (Ober-)Gutachten und amtliche Auskünfte
selbst zu beantragen und hierbei die Validität der früheren Lageberichte und Aus-
künfte im Einzelnen fallbezogen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen waren die entspre-
chenden Beweisanträge der Kläger zeitlich beschränkt auf Lageberichte bis Sep-
tember 1999, die "von der damaligen Regierung" verfasst und "unter der derzeitigen
Regierung auf Beamtenebene" fortgeschrieben worden seien. Die Beschwerde
macht nicht ersichtlich, inwieweit die Berichte bis zum Herbst 1999 überhaupt ent-
scheidungserhebliche Bedeutung hatten. Denn das Berufungsgericht hat sich an
zahlreichen Stellen seiner Entscheidung auf jüngere Lageberichte des Auswärtigen
Amtes zur Türkei gestützt.
Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung hinsichtlich des klägerischen Vortrags
zum Zugang zu Gesundheitseinrichtungen in der Türkei rügt, legt sie nicht dar, dass
die anwaltlich vertretenen Kläger das ihnen aufgrund ihrer prozessualen Mitwir-
kungspflicht Zumutbare getan haben, um sich vor dem Berufungsgericht Gehör zu
verschaffen. Die Beschwerde bemängelt in diesem Zusammenhang, das Berufungs-
gericht habe Vorbringen der Kläger zu ihren finanziellen Möglichkeiten "überinterpre-
tiert". Aus diesem Vorbringen ergebe sich nicht, dass die Kläger noch heute - mehr
als zehn Jahre nach ihrer Ausreise und ihrer relativen Wohlhabenheit in der Türkei -
in der Lage seien, die erforderliche medizinische Versorgung zu finanzieren. Das
Berufungsgericht hat seine Ablehnung des Beweisantrages der Kläger hinsichtlich
des Zugangs zu türkischen Gesundheitseinrichtungen in der Berufungsverhandlung
damit begründet, es sehe sich ohne Weiteres in der Lage, für Personen, die über
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ausreichende finanzielle Mittel verfügten, abschließend über die Frage des Zugangs
zu entscheiden. Die Kläger hätten an dieser Stelle in der Berufungsverhandlung zum
Ausdruck bringen können und müssen, dass sie sich finanziell nicht mehr im Stande
sähen, die erforderliche medizinische Behandlung zu ermöglichen. Da dies unter-
blieben ist, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, das Vorbringen der Klä-
ger zu ihren finanziellen Möglichkeiten anders zu verstehen bzw. in Frage zu stellen.
Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Kläger, ins-
besondere aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit sei ihr Zugang zum türki-
schen Gesundheitssystem nicht gewährleistet, im Wege einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung behandelt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Beschwerde beanstandet, die Erkennt-
nismittel, auf die sich das Berufungsgericht gestützt habe, enthielten keine ausdrück-
lichen Hinweise darauf, ob kurdische Volkszugehörige bei der medizinischen Versor-
gung in der Türkei benachteiligt würden. Das Berufungsgericht hat den entsprechen-
den Beweisantrag der Kläger auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit
der Begründung abgelehnt, es sei auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnis-
mittel ohne Weiteres in der Lage, über die Frage des Zugangs zu türkischen Ge-
sundheitseinrichtungen - jedenfalls für Kurden mit ausreichenden finanziellen Mit-
teln - abschließend ohne Zuhilfenahme noch weiteren Sachverstandes zu entschei-
den. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern diese prozessrechtlich grund-
sätzlich zulässige Begründung hier fehlerhaft sein sollte. Sie benennt keine substan-
ziellen Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht ausgehend von seiner
Rechtsauffassung trotz seiner nachvollziehbar dargestellten, auf einer Gesamtbe-
wertung der einschlägigen Erkenntnisquellen beruhenden Einschätzung die bean-
tragte weitere Beweiserhebung ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. Insbesondere
bezeichnet sie keine gutachterliche Stellungnahme oder sonstige Auskunft, die auch
nur ansatzweise auf eine Gefährdung kurdischer Volkszugehöriger durch Verweige-
rung des Zugangs zu einer von ihnen selbst finanzierten medizinischen Behandlung
schließen ließe. Dies wäre aber zur Darlegung der Notwendigkeit weiterer Beweiser-
hebung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Rahmen
des hier allein im Streit stehenden Anspruchs auf Asyl und Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 AuslG erforderlich gewesen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer Richter Beck