Urteil des BVerwG vom 24.11.2003

Anschlag, Hauptsache, Zeugnis, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 100.03 (1 PKH 34.03)
OVG 9 A 873/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Dem Beigeladenen wird für das Beschwerdeverfahren Prozess-
kostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 18. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentschei-
dung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166
VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat
die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an
das Berufungsgericht zurück.
Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsver-
handlung unbedingt gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Vaters des Beige-
ladenen als Zeugen nicht mit der gegebenen Begründung hätte ablehnen dürfen.
Das Zeugnis war dazu beantragt (vgl. GA S. 209), "dass der Vater des Beigeladenen
jeweils in den Jahren 1993, 1995 und 1998 Ziel von Anschlägen des irakischen Ge-
heimdienstes bzw. Agenten der irakischen Zentralregierung war bzw. im Jahre 1998
der Vater des Beigeladenen gemeinsam mit dem Beigeladenen Ziel solcher An-
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schläge war". Das Berufungsgericht hat zur Ablehnung des Beweisantrags ausge-
führt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, GA S. 332 ff., 336), der Anschlag des
Jahres 1993 könne als wahr unterstellt werden; hinsichtlich der weiter behaupteten
Anschläge bestehe keine Grundlage für eine Beweiserhebung, weil das persönliche
Vorbringen des Beigeladenen hierzu unsubstantiiert, detailarm bzw. in wichtigen Tei-
len widersprüchlich sei.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass die
Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen
nicht nachgehen müssen, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem
Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer
Weise widersprüchlich sind (Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 = InfAuslR 1990, 38; Beschluss vom
9. September 1997 - BVerwG 9 B 412.97 - ; vgl. auch BVerfG, Kam-
merbeschluss vom 10. März 1997 - 2 BvR 323/97 - ). Hierauf bezieht sich
wohl die Ablehnungsbegründung des Berufungsgerichts. Sie trifft aber im vorliegen-
den Fall nicht zu. Denn der Beigeladene hatte sich zum Beweis dafür, dass seine
Behauptungen über weitere Anschläge, die gegen ihn und seinen Vater in den Jah-
ren 1995 und 1998 verübt worden seien, gerade auf das Zeugnis seines inzwischen
als Flüchtling in Großbritannien anerkannten Vaters als Zeugen berufen. Diesen zur
Stützung des eigenen Vortrags durch einen unmittelbar an dem behaupteten Ge-
schehen beteiligten Zeugen gerichteten Beweisantrag (vgl. hierzu auch den Be-
schluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60
= InfAuslR 2000, 412) durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb ablehnen,
weil es den Vortrag des Beigeladenen aus den von ihm dargelegten Gründen für
unglaubhaft gehalten hat, zumal es selbst - im Wege der "Wahrunterstellung" - davon
ausgegangen ist, dass der erste Anschlag im Jahre 1993 "möglicherweise" tatsäch-
lich stattgefunden hat (BA S. 9). Allein deshalb, weil das Berufungsgericht zu der
"Überzeugung" gelangt ist, "dass die von dem Beigeladenen weiter behaupteten At-
tentate auf seinen Vater in den Jahren 1995 und 1998 nicht stattgefunden haben"
(BA S. 10), durfte es den substantiierten Zeugenbeweisantrag nicht ablehnen. Die
gegebene Begründung kann die Ablehnung eines substantiierten Zeugenbeweisan-
trags nur dann tragen, wenn im Einzelfall - wie in den vom Bundesverwaltungsgericht
durch die zitierten Entscheidungen überprüften Verfahren - unschlüssige, gänzlich
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unglaubhafte oder unsubstantiierte Angaben zum Verfolgungsschicksal gemacht
werden, die nach ihrem tatsächlichen Inhalt keinen Anlass geben, einer daraus her-
geleiteten Verfolgungsfurcht näher nachzugehen. Ob die Ablehnung des Beweisan-
trags im Hinblick auf den Aufenthalt des Zeugen im Ausland unter den Vorausset-
zungen des entsprechend anzuwendenden § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in Betracht
gekommen wäre, ist nicht zu prüfen (vgl. Beschluss vom 27. März 2000, a.a.O.).
Eckertz-Höfer Hund Richter