Urteil des BVerwG vom 16.04.2002

Politische Verfolgung, Europäische Kommission, Togo, Zukunft

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 100.02
VGH 25 B 01.31492
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
21. Januar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob
die vom Berufungsgericht für den Fall des Klägers vertretene
Auffassung, dass ihm bei der Abschiebung in sein Heimatland
Togo trotz der von ihm vorgebrachten exilpolitischen Aktivitä-
ten
(aktive Teilnahme an Demonstrationen, insbesondere bei der
EXPO 2000, Veranstaltungen und Kampagnen exilpolitischer
Organisationen, Mitgliedschaft in ARBALO e.V. zuletzt als
Präsident der Sektion W., Mitinitiator und Mitherausgeber
einer Exilpublikation, Mitunterzeichner einer Petition an
die Europäische Kommission, die auch an die togoische Bot-
schaft übersandt wurde)
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weder politische Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu
befürchten habe noch Gefahren, die ein Abschiebungshindernis
nach § 53 AuslG begründen,
"auch in Zukunft in ähnlich gelagerten Fällen aufrecht zu
erhalten ist, wenn die exilpolitische Betätigung eines An-
tragstellers aus Togo sich im Ausmaß von der anderer
togoischer Asylbewerber unterscheidet, und der Antragstel-
ler sich damit nicht doch als wichtiger oder prominenter
Gegner des Staatspräsidenten Eyadema profiliert habe".
Damit wird eine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürftige
Frage des revisiblen Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht aufgezeigt. Ob dem Kläger wegen seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr in sein Heimatland Gefah-
ren drohen, die eine politische Verfolgung im Sinne des § 51
Abs. 1 AuslG darstellen oder die gesetzlichen Voraussetzungen
für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6
Satz 1 AuslG erfüllen, hängt - neben anderen tatsächlichen und
rechtlichen Fragen - vor allem davon ab, ob ihm nach der dem
Tatrichter vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des Sach-
verhalts und der daraus abgeleiteten Gefahrenprognose entspre-
chende Verfolgungsgefahren tatsächlich drohen. Das hat der
Verwaltungsgerichtshof für den Kläger aufgrund seiner tatrich-
terlichen Würdigung und unter Berücksichtigung der vorgebrach-
ten exilpolitischen Tätigkeiten ausdrücklich verneint (vgl. BA
S. 5 f.). In Wahrheit nur gegen diese Würdigung wendet sich
die Beschwerde, ohne eine bestimmte Rechtsfrage zur Auslegung
und Anwendung der Abschiebungsschutzbestimmungen des § 51
Abs. 1 und § 53 AuslG zu benennen und zu erläutern. Weder da-
mit noch mit der konstruierten Frage nach der Übertragbarkeit
der Subsumtion im vorliegenden Einzelfall auf andere "ähnli-
che" Einzelfälle lässt sich eine Grundsatzrüge begründen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter