Urteil des BVerwG vom 24.07.2014

Asylbewerber, Papier, Abkommen, Organisation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 10.14
VGH A 11 S 1512/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 16. April 2014 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzuläs-
sig, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darlegt.
1.1 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des
revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsver-
fahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen.
1.2 Der Kläger leitet die vermeintlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-
che daraus ab, dass der Verwaltungsgerichtshof die Situation in Italien falsch
bewerte und von einer Situation ausgehe, die tatsächlich nicht bestehe, son-
dern nur zugrunde lege, „wie in Italien die Zustände sein sollen und wie sie auf
dem Papier stehen, wie sie jedoch nicht in Wirklichkeit sind“. Tatsächlich hätten
die Asylbewerber „keinen Anspruch auf Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Ta-
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schengeld und aufgrund des Gutachtens von Borderline-Europe e.V. vom De-
zember 2012 existiert nur auf dem Papier in Italien die Situation von Asylbe-
werbern, die jedoch in der Tatsächlichkeit nicht gewährleistet“ sei; die tatsächli-
che Situation sei daher systemischen Mängeln gleichzusetzen. Der Verwal-
tungsgerichtshof weiche mit seiner entgegenstehenden Bewertung auch von
einer jüngeren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 7. Februar 2014 - 15 B 143/14.A -) ab.
Dieses Vorbringen zielt im Kern nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die
dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob eine Rückführung des Klä-
gers nach Italien im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens unzulässig
ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingun-
gen für Asylbewerber in Italien ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte
Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber tatsächlich Gefahr lau-
fen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Die
Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht diese Voraus-
setzungen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in Italien für nicht gegeben
sieht und hält dem eine abweichende Bewertung der Gefahrensituation in
Italien entgegen. Die Beschwerde greift damit der Sache nach die vom Beru-
fungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundla-
gen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an
und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit
eine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuzeigen.
Dass das Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen Würdigung in Bezug auf die
Voraussetzungen, unter denen sogenannte systemische Mängel eine Überstel-
lung an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat hindern, nicht den zutref-
fenden rechtlichen Ansatz (s. dazu Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 10 B
35.14 - juris m.w.N.) herangezogen hätte, macht die Beschwerde substantiiert
nicht geltend.
1.3 Mit dem Hinweis, „dass die Voraussetzungen für das Dublin-Abkommen
überhaupt nicht vorliegen, da der Kläger noch keinen Asylantrag in Italien ge-
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stellt hatte, sondern sich lediglich wenige Tage in Italien aufgehalten hat“,
macht der Kläger keine grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage, sondern
allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend. Der Hinweis
verkennt zudem den Verordnungsinhalt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Be-
deutung oder ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des
Klägers auf sein Depressionsleiden.
2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde weiterhin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, weil das Berufungsgericht „entgegen zahlreicher anders lautender Ent-
scheidungen (…) von einer Situation in Italien ausgeht, die es rechtfertigt, dass
der Kläger dorthin zurückkehren kann.“
2.1 Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs greift nur dann, wenn das
Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausrei-
chendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebote-
nen Weise auseinander gesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs ver-
pflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines
Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar
2008 - BVerwG 5 B 17.08 <5 B 110.06> -, vom 2. November 2006 - BVerwG
7 C 10.06 <7 C 18.05> - und vom 24. November 2011 - BVerwG 8 C 13.11
<8 C 5.10> - jeweils juris). Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, jedes Vorbrin-
gen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu be-
scheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begrün-
dungsteile des Beschwerdevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungs-
gründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen
Argumenten befasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980
- 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom
17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und
vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt ins-
besondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen
Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom
21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.) und die vor-
handenen Erkenntnismittel anders beurteilt als der Kläger.
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2.2 Nach diesen Grundsätzen ist bereits die Möglichkeit einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Sache
nach greift der Kläger allein die tatsächliche Bewertung der Lage für Asylbe-
werber in Italien durch das Berufungsgericht an, ohne zu kennzeichnen, wel-
ches tatsächliche Vorbringen von diesem nicht zur Kenntnis genommen oder
nicht erwogen sein sollte. Das von dem Kläger herangezogene Gutachten der
Organisation Borderline ist ausweislich des Tatbestandes ebenso zur Kenntnis
genommen worden (UA S. 8 f.) wie die instanzgerichtliche Rechtsprechung,
welche eine Rücküberstellung von Schutzsuchenden nach Italien wegen
schwerwiegender systemischer Mängel ausschließt (UA S. 4).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG; Gründe für eine abweichende Festsetzung nach
§ 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Rudolph
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