Urteil des BVerwG vom 20.08.2010
Syrien, Ausreise, Aufenthaltserlaubnis, Hauptsache
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 10.10
OVG 2 L 18/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
12. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache
bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Er-
folg. Der Kläger rügt der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht sei-
nen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (Art. 103 Abs. 1
GG). Denn das Berufungsgericht hat wesentliches Vorbringen des Klägers nicht
in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und erwogen.
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen
der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen haben. Etwas anderes gilt aber, wenn besondere
Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht be-
rücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR
986/92 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Dies ist hier der Fall.
1
2
- 3 -
Der Kläger, der die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis erstrebt,
hatte im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, zwar könne er nach
Syrien zurückreisen, aber seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kin-
dern, mit denen er zusammenlebe, sei eine Rückkehr nach Syrien aus rechtli-
chen Gründen unmöglich. Deshalb sei auch ihm die Ausreise nach Syrien im
Hinblick auf Art. 6 GG rechtlich nicht möglich im Sinne des § 25 Abs. 5
AufenthG.
Das Verwaltungsgericht hatte in diesem Zusammenhang ein rechtliches Aus-
reisehindernis angenommen. Im von der Ausländerbehörde betriebenen Ver-
fahren auf Zulassung der Berufung hatte der Kläger erneut auf Art. 6 GG hin-
gewiesen. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung hierauf nicht einge-
gangen. Es hat lediglich ausgeführt, bereits das Verwaltungsgericht habe fest-
gestellt, dass dem Kläger die Ausreise nicht unmöglich sei; es sei weder vorge-
tragen noch sonst ersichtlich, dass diese Feststellung unrichtig sei. Die vom
Kläger geltend gemachten Auswirkungen des Art. 6 GG auf das Vorliegen eines
rechtlichen Ausreisehindernisses gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG hat das Be-
rufungsgericht nicht angesprochen.
Die Frage, ob eine Rückkehr des Klägers nach Syrien rechtlich möglich ist, ist
für das Berufungsgericht ersichtlich entscheidungserheblich gewesen. Denn es
hat die Möglichkeit für Frau und Kinder des Klägers, nach Syrien auszureisen,
angesprochen, letztlich aber offengelassen. Unter den hier gegebenen Um-
ständen ist deshalb davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die vom
Kläger mehrfach betonten Schutzwirkungen des Art. 6 GG für die Erteilung
einer humanitären Aufenthaltserlaubnis übersehen hat.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Mög-
lichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Eckertz-Höfer Richter Fricke
3
4
5
6