Urteil des BVerwG vom 07.05.2009

Urteil vom 07.05.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 10.09
OVG 17 B 809/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
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beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2009 mit
Schriftsatz vom 16. April 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Kraft
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