Urteil des BVerwG vom 15.02.2007, 1 B 10.07
Irak, Sicherheit
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 10.07 OVG 9 A 1036/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die
Beschwerde macht u.a. geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass die Prognoseentscheidung des angefochtenen
Beschlusses unzutreffend und im Übrigen auch tatsächlich unmöglich sei. Das
Gericht könne aus den ihm vorliegenden Unterlagen und Dokumenten bzw.
Auskünften nicht mit der für eine rechtlich unzweifelhafte Entscheidung notwendigen Sicherheit feststellen, wie die zukünftige Situation im Irak beschaffen
sei. Mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen wendet sich die Beschwerde in
der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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