Urteil des BVerwG vom 24.05.2006

Staat, Abschiebung, Abmeldung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 10.06 (1 PKH 5.06)
OVG 13 LB 13/05
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter und
Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt …, …, Hamburg, beigeordnet.
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 5. Dezember 2005 wird aufgehoben, soweit
darin die Klage auch hinsichtlich der Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG abge-
wiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde ver-
worfen.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an einen anderen Senat des Oberverwaltungs-
gerichts zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache
bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor
(§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
1
- 3 -
Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage
auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG richtet;
insofern verletzt die angefochtene Entscheidung das rechtliche Gehör der Klä-
ger und die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108
Abs. 2 und § 86 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Soweit sich die Beschwer-
de auch gegen die Abweisung des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsan-
trags wendet, ist sie unzulässig, da insoweit ein Revisionszulassungsgrund im
Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit die Beschwerde Erfolg hat, wird die Sache im
Interesse der Verfahrensbeschleunigung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an einen anderen Senat des Beru-
fungsgerichts (§ 173 VwGO, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Beschluss vom
15. August 1996 - BVerwG 4 B 145.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 24) zurückverwiesen.
1. Hinsichtlich des abgelehnten Hilfsantrags hält die Beschwerde für grundsätz-
lich bedeutsam die Frage, „ob ein Hilfsantrag dahin gehend, dass eine Ab-
schiebung nicht zulässig ist in einen Staat, in Bezug auf welchen das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, 2 bis 7 AufenthG nicht zuvor geprüft und
beschieden ist, zulässig ist, wenn im gerichtlichen Verfahren bisher das Vorlie-
gen politischer Verfolgung (nach Art. 16a Abs. 1 GG oder bzw.) gemäß § 60
Abs. 1 AufenthG abgelehnt wurde mit der Begründung, mangels Staatsangehö-
rigkeit sei - bei im Übrigen staatsangehörigkeitsrechtlicher Neutralität - weder
ein Abschiebeverbot nach § 51 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen
noch sei das Land als Nichtabschiebeland zu bezeichnen“ (Beschwerdebe-
gründung S. 33/34 unter D). Damit und mit dem Vortrag hierzu wird eine fall-
übergreifend klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage des revisiblen (Pro-
zess-)Rechts nicht bezeichnet.
Das gilt unabhängig davon, dass schon nicht - wie hier erforderlich - dargelegt
ist, dass der Hilfsantrag in statthafter Weise unter Beachtung der prozessrecht-
lichen Anforderungen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht
worden ist. Es ist nämlich auch nicht erkennbar, inwiefern die von der Be-
schwerde in den Vordergrund ihres Begehrens gerückte Frage nach dem Um-
2
3
4
- 4 -
fang der Bindungswirkung des berufungsgerichtlichen Urteils (Beschwerdebe-
gründung S. 32) überhaupt und über die vorliegende Fallgestaltung hinaus ge-
nerell zu klären ist. Davon abgesehen lässt sich auch der Beschwerde nicht
entnehmen, welches Bedürfnis bestehen soll, die Zulässigkeit der Abschiebung
in (irgend-)einen anderen Staat als denjenigen gleichsam abstrakt vorab zu
prüfen, für den bisher (in dem dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden
Bescheid) die Abschiebung angedroht worden ist. Für eine solche dem Hilfsbe-
gehren der Sache nach zugrunde liegende „Vorratsfeststellung“ und die mit ihr
verbundene Klärung abstrakter Rechtsfragen besteht schon deshalb kein
(Rechtsschutz-)Bedürfnis, weil den Klägern in jedem Falle einer etwa beabsich-
tigten und bevorstehenden Abschiebung in einen anderen Zielstaat die Mög-
lichkeit der Inanspruchnahme effektiven (auch vorläufigen) Rechtsschutzes
nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren ist (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001
- BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 <271>).
Das Oberverwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die
in erster Instanz bestätigte Abschiebungsandrohung nach Armenien durch die
Nichtanfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung seitens der Kläger unan-
fechtbar geworden ist (vgl. etwa Beschluss vom 21. Dezember 2004 - BVerwG
1 B 68.04 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 85). Aus dem Hinweis in dem
angefochtenen Bescheid, dass eine Abschiebung auch in einen anderen Staat
erfolgen kann, in den die Kläger einreisen dürfen und der zu ihrer Rücküber-
nahme bereit oder verpflichtet ist, ergibt sich - wie das Oberverwaltungsgericht
zutreffend erkannt hat - nichts anderes (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001
a.a.O.).
Für das weitere Verfahren weist der Senat klarstellend darauf hin, dass damit
der Hilfsantrag - auflösend bedingt für den Fall der Stattgabe des Hauptan-
trags - unanfechtbar abgewiesen und nicht mehr Gegenstand des erneuten
Berufungsverfahrens ist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.).
2. Hinsichtlich des Hauptantrags auf Anerkennung der Kläger als Flüchtlinge
nach § 60 Abs. 1 AufenthG hat die Beschwerde hingegen Erfolg.
5
6
7
- 5 -
a) Das ergibt sich zunächst schon daraus, dass - wie die Beschwerde im Er-
gebnis zutreffend geltend macht - das Oberverwaltungsgericht unter den gege-
benen besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles und bei hinrei-
chender Berücksichtigung des Vortrags der Kläger ohne weitere Sachverhalts-
ermittlungen nicht davon ausgehen durfte, dass die Kläger tatsächlich an ihrem
früheren Wohnort in Aserbaidschan jedenfalls im September 1998 „von Amts
wegen abgemeldet“ gewesen seien (BA S. 9 ff. <10>). Den in diesem Zusam-
menhang gestellten Beweisantrag im Schriftsatz vom 24. November 2005 hat
das Berufungsgericht zwar - entgegen der insoweit unbegründeten Rüge der
Kläger - mit prozessrechtlich nicht zu beanstandender Begründung als uner-
heblich abgelehnt, weil er auf eine Abmeldung in der Zeit vor November 1995
bezogen war. Dem Berufungsgericht hätte sich aber unabhängig hiervon eine
weitere Aufklärung dazu aufdrängen müssen, ob die Kläger auch tatsächlich
- entsprechend der vom Berufungsgericht nach der Auskunftslage festgestellten
allgemeinen Verwaltungsanordnungen und -praxis - abgemeldet worden sind;
denn nur dann hätten die Kläger nach den vom Berufungsgericht zugrunde ge-
legten rechtlichen Bedingungen des aserbaidschanischen Staatsangehörig-
keitsrechts ihre Staatsangehörigkeit verloren bzw. nicht wieder neu erworben.
Insoweit durfte sich das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht gel-
tend macht, schon deshalb nicht auf die „bestehende Auskunftslage“ berufen,
weil die Kläger substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hatten, dass
in einem vergleichbaren Einzelfall eines 1988 aus Aserbaidschan geflüchteten
armenischen Volkszugehörigen eine Abmeldung von Amts wegen über den
genannten Zeitpunkt hinaus faktisch unterblieben, mithin die vom Oberverwal-
tungsgericht unterstellte Praxis nicht ausnahmslos umgesetzt worden sei (Be-
schwerdebegründung S. 4 unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom
24. November 2005 S. 13 mit Beweisantrag 46).
Ob sich die weitere Aufklärung auch im Hinblick auf die Aussage in der vom
Oberverwaltungsgericht zitierten Auskunft des Auswärtigen Amts an das
VG Schleswig vom 28. April 2003 hätte aufdrängen müssen, wonach die Ab-
meldung (nur) „in der Regel“ erfolgt sein soll, kann dahingestellt bleiben.
8
9
- 6 -
b) Der beschließende Senat hat das Berufungsgericht bereits in dem ersten
Zurückverweisungsbeschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 B 198.02 -
darauf hingewiesen, dass es Beweisanträge, denen es ohne Begründung in der
Anhörungsmitteilung nach § 130a VwGO nicht nachkommt, in der später erge-
henden Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren grundsätzlich be-
scheiden und dabei die Ablehnung begründen muss (unter Hinweis auf den
Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a
VwGO Nr. 5; vgl. ferner etwa Beschluss vom 27. Dezember 2001 - BVerwG 1 B
361.01 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 56). Auch diesen Anforderungen wird
der angefochtene Beschluss nicht gerecht.
Wie die Beschwerde ausdrücklich rügt (Beschwerdebegründung unter B
S. 12 ff. <17 und 21>), hat das Berufungsgericht die Beweisanträge Nr. 27 und
Nr. 28 im Schriftsatz vom 24. November 2005 nicht beschieden, obwohl es sich
damit zur Frage einer faktischen Ausbürgerung in Anknüpfung an die armeni-
sche Volkszugehörigkeit (durch die herangezogenen gesetzlichen Regelungen
des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts) hätte befassen müssen.
3. Auf die weiteren Rügen kommt es danach nicht an. Der Senat bemerkt hier-
zu, dass weder die unter C der Beschwerdebegründung erhobene Grundsatz-
rüge (Beschwerdebegründung S. 29 ff.; vgl. grundsätzlich zur Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft nur in Bezug auf den Staat der Staatsangehörigkeit oder
- bei Staatenlosen - den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zuletzt et-
wa Urteil vom 12. Juli 2005 - BVerwG 1 C 22.04 - Buchholz 402.242 § 60
Abs. 1 AufenthG Nr. 6) noch die unter E erhobene Verfahrensrüge (Beschwer-
debegründung S. 34) hätten Erfolg haben können. Die zuletzt genannte Rüge
einer angeblich fehlenden Urschrift des angefochtenen - in beglaubigter Ab-
schrift bei den Akten befindlichen - Beschlusses mit den Originalunterschriften
aller Richter hätte in zulässiger Weise nur erhoben werden können, wenn der
Prozessbevollmächtigte der Kläger zuvor beim Oberverwaltungsgericht nachge-
fragt hätte, wo die Urschrift aufbewahrt wird. Dann hätte er im Übrigen erfahren,
dass diese - wie dort üblich - in einer Sammlung des Senats abgelegt ist und
aufbewahrt wird (vgl. Aktenvermerk des Berichterstatters GA Bl. 590 Rücksei-
te).
10
11
12
- 7 -
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Soweit die Beschwerde mit dem zuletzt gestellten Hilfsantrag erfolglos geblie-
ben ist und die Klage insoweit nunmehr endgültig abgewiesen ist, bedarf es
keiner abweichenden Kostenentscheidung durch den Senat; denn hier ist nur
ein unwesentlicher Teil betroffen mit der Folge, dass die Kosten des Beschwer-
deverfahrens in vollem Umfang der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache folgen können (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Hund Richter Prof. Dr. Dörig
13