Urteil des BVerwG vom 22.02.2005

Materielles Recht, Folter, Beweisantrag, Prozessrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 10.05
VGH A 13 S 949/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 29. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132
Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat kei-
nen Erfolg. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung des
geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt zunächst als Gehörsverstoß, dass das Berufungsgericht den
Hilfsbeweisantrag Ziff. 1 "nur behandelt und abgelehnt" habe im Rahmen der Prüfung
eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG. Bei der Prüfung des § 51 Abs. 1
AuslG habe der Verwaltungsgerichtshof dagegen den Vortrag mit diesem
Hilfsbeweisantrag nicht zur Kenntnis genommen, dass aufgrund der Feststellungen
im eingeholten Gutachten des Behandlungszentrums für Folteropfer vom 27. April
2004 "auch diese Diagnose zurückzuführen" sei auf die politische Zielgerichtetheit
der Folter- und Verfolgungsmaßnahmen und dass deshalb "von der Wahrheit der
Angaben zu den Fluchtgründen auszugehen" sei. Die Rüge einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch Nichteingehen auf diesen Beweisantrag im Rahmen der
Erörterungen des Berufungsgerichts zur Wahrheit/Glaubhaftigkeit des Vortrags des
Klägers zu 1, Hintergrund oder vielleicht sogar einziger Anlass der Verhaftungen und
Misshandlungen sei eine vermutete Gegnerschaft zum syrischen Regime und politi-
sche Nähe zur Kommunistischen Partei Syriens gewesen (UA S. 11 ff.), ist schon
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deshalb nicht ausreichend und schlüssig dargelegt, weil die Beschwerde nicht mit-
teilt, dass sich das von ihr behauptete und als übergangen gerügte Beweisthema aus
dem Hilfsantrag Ziff. 1 überhaupt ergeben haben soll. Hierzu wäre es notwendig
gewesen, den Hilfsantrag Ziff. 1 bei der Beschwerdebegründung so wiederzugeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht anhand der Beschwerdeschrift nachprüfen kann,
ob die Behauptung in ihrem Ausgangspunkt zutrifft. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts, den Vortrag des Beschwerdeführers anhand der Akten
zu ergänzen. Vielmehr ist es gerade der Sinn des Darlegungserfordernisses in § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO, die Überprüfung im Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision durch einen vollständigen Sachvortrag soweit als mög-
lich zu entlasten. Davon abgesehen musste das Berufungsgericht dem Hilfsbeweis-
antrag Ziff. 1, so wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt wurde (GA
Bl. 297 ff., 299 und 307), ein entsprechendes Beweisthema (Bestätigung der zutref-
fenden Annahme des Erstgutachtens einer posttraumatischen Belastungsstörung
gerade auch wegen der "politischen Zielgerichtetheit" der traumatischen Folter- und
Verfolgungsmaßnahmen und daher auch der Wahrheit des Verfolgungsvortrags in
diesem Punkt) nicht entnehmen. Im Übrigen hätte es eine etwaige Beweisbehaup-
tung des Klägers zu 1 mit dem Inhalt, sein Verfolgungsvortrag zur vermuteten politi-
schen Motivation der ihm zugefügten Misshandlungen und der Verhaftungen sei
wahr, auch deshalb als unzulässig zurückweisen können, weil es ausschließlich Sa-
che des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige
Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Die
Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit
einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständi-
genbeweis. Dabei ging es hier auch nicht etwa darum, durch ein Sachverständigen-
gutachten klären zu lassen, ob das Aussageverhalten des Klägers zu 1 aufgrund
einer posttraumatischen Belastungsstörung beeinflusst war und das Berufungsge-
richt deshalb zu einer anderen Beweiswürdigung hätte gelangen können. Vielmehr
hat das Berufungsgericht solche möglichen Einflüsse der posttraumatischen Belas-
tungsstörung, die dem Kläger zu 1 nach dem im Berufungsverfahren eingeholten und
in der ersten Berufungsverhandlung mit der Sachverständigen (auch zur Frage der
Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenschilderungen) erörterten Gutachten attestiert
worden sind, berücksichtigt und ausdrücklich sowie in nachvollziehbarer Weise in
seine Erwägungen einbezogen (UA S. 14). Die Beschwerde behauptet selbst nicht,
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dass das Berufungsgericht insoweit das eingeholte Sachverständigengutachten nicht
beachtet und sich eine ihm nicht zustehende Sachkunde angemaßt habe, zumal es
an anderer Stelle ausdrücklich etwaige Zweifel im Hinblick auf ein gesteigertes
Vorbringen mit der besonderen Belastungssituation erklärt hat (UA S. 19).
Dem Berufungsgericht musste sich eine Auslegung des Beweisantrags in dem von
der Beschwerde nachträglich behaupteten Sinne im Übrigen auch deshalb nicht auf-
drängen, weil die Beteiligten bereits in der ersten mündlichen Verhandlung Gelegen-
heit hatten, durch Fragen an die anwesende Sachverständige alle gutachterlich
beantwortbaren Fragen zur Beurteilung der Auswirkungen der posttraumatischen
Belastungsstörung zu klären; inwieweit ein etwaiges Obergutachten - worauf der An-
trag im Sinne der Beschwerde unter den gegebenen Umständen der Sache nach
gerichtet gewesen wäre - insoweit bessere oder weitergehende Erkenntnisse hätte
vermitteln können, lässt sich der Beschwerde ebenfalls nicht entnehmen.
Soweit die Beschwerde einen Gehörsverstoß ferner darin sehen will, dass "die Ab-
lehnung dieses Hilfsbeweisantrages bzw. Nichtberücksichtigung sowohl gegen mate-
rielles als auch gegen prozessuales Recht" verstoße, verkennt sie zunächst, dass die
Ablehnung eines Beweisantrags aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts
das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht verletzt. Insbesondere ist bei der
Behandlung eines Beweisantrags von der materiellen Rechtsauffassung des Tatsa-
chengerichts auszugehen. Die Beschwerde erläutert im Folgenden auch nicht, worin
der Verstoß gegen materielles Recht liegen soll. Auch ein Verstoß gegen Prozess-
recht wird nicht dargelegt. Die Beschwerde meint im Kern hierzu lediglich, das Beru-
fungsgericht hätte das angebotene forensisch-psychiatrische Sachverständigengut-
achten einholen müssen, um die Wahrheit der Angaben des Klägers zu 1 zur politi-
schen Zielgerichtetheit der Folter- und Verfolgungsmaßnahmen zu ermitteln. Damit
wendet sich die Beschwerde aber im Gewande der Verfahrensrüge letztlich lediglich
gegen die von ihr als falsch angesehene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts,
ohne den pauschal erhobenen Vorwurf einer Prozessrechtsverletzung aufzuzeigen.
Wie bereits ausgeführt, ist weder hinreichend dargelegt noch erkennbar, dass sich
dem Berufungsgericht im Hinblick auf das bereits eingeholte Sachverständigengut-
achten und dessen Erläuterung mit Befragung der Sachverständigen in der ersten
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mündlichen Verhandlung die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
hätte aufdrängen müssen.
Durfte das Berufungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen - entgegen der
Auffassung der Beschwerde - ohne Verfahrensfehler davon ausgehen, dass nicht
feststeht, dass dem Kläger zu 1 die vorgetragenen Verhaftungen und Misshandlun-
gen aus den von ihm behaupteten politischen Gründen zugefügt worden sind, so
durfte das Berufungsgericht auch den Hilfsbeweisantrag Ziff. 5 schon mit der Be-
gründung ablehnen, die darin aufgestellten Beweisbehauptungen setzten die bereits
verneinte Vermutung einer politischen Gegnerschaft und Nähe zur kommunistischen
Partei des Klägers zu 1 voraus. Gegen welche prozessrechtlichen Grundsätze die so
begründete Ablehnung des Beweisantrags verstoßen soll, lässt sich der Beschwerde
wiederum nicht entnehmen und ist im Übrigen auch nicht erkennbar, da der Beweis-
antrag - aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts - in tatsächlicher Hinsicht
bedeutungslos und damit entscheidungsunerheblich gewesen ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 und 3 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Beck