Urteil des BVerwG vom 05.02.2004

Aserbaidschan, Berg, Verfahrensmangel, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 10.04
OVG 2 KO 159/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
vom 26. August 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet die von ihr geltend gemachten Zulas-
sungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verstoßes
gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde wirft folgende Fragen als "in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
grundsätzlich klärungsbedürftig auf:
1. Unterliegen armenische Volkszugehörige oder deren Abkömmlinge sowie
die Ehegatten einer Mischehe (armenisch-aserisch) sowie deren Abkömm-
linge in Aserbaidschan einer landesweiten oder auch nur regionalen mit-
telbaren Gruppenverfolgung deswegen, weil deren Verfolgung eine den
höchstrichterlichen Kriterien entsprechende Verfolgungsdichte aufweisen
und der aserbaidschanische Staat gegen diese Verfolgungsmaßnahmen
privater Personen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt?
2. Können armenische Volkszugehörige und deren Abkömmlinge auf eine in-
ländische Fluchtalternative in dem derzeit unter armenischer Militärhoheit
befindlichen Berg-Karabach-Gebiet verwiesen werden, wo sie vor (mittel-
barer) Verfolgung durch Aserbaidschan bzw. durch Armenier hinreichend
sicher sind und wo ihnen auch keine anderen Nachteile und Gefahren dro-
hen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlichen Rechts-
gutbeeinträchtigung gleichkommen?"
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Die Beschwerde zeigt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Dies
würde voraussetzen, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s -
frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Bei
den aufgeworfenen Fragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen. Vielmehr betref-
fen sie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in Aser-
baidschan bzw. Berg-Karabach. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art ei-
ner Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche
und rechtliche Würdigung in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie
die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Beschwerde rügt darüber hinaus als Verfahrensmangel, die Berufung des Betei-
ligten sei nicht zulässig gewesen. Sie macht der Sache nach geltend, dass der An-
trag des Beteiligten auf Zulassung der Berufung hätte zurückgewiesen werden müs-
sen, weil er nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprochen habe. Mit
diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel auf. Bei der von
ihr beanstandeten Berufungszulassung handelt es sich nämlich um eine unanfecht-
bare Vorentscheidung des Berufungsgerichts, die nicht zu einer Zulassung der Revi-
sion nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann (vgl. § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 152
Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO; dazu Beschlüsse vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B
40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 und vom 27. Oktober 1999 - BVerwG 9 B
386.99 - ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund