Urteil des BVerwG vom 01.11.2002

Politische Verfolgung, Ausreise, Inhaftierung, Fischerei

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 10.02
VGH 19 B 96.35736
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
19. September 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe offen
gelassen, ob der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, an-
gesichts seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland
durch iranische Stellen persönlich identifiziert werden konn-
te; das Berufungsgericht sei damit seiner Aufklärungspflicht
nicht nachgekommen (§ 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); der
Kläger habe zwar keinen Beweisantrag gestellt; das Gericht
hätte die Frage der Identifizierbarkeit aber von sich aus klä-
ren müssen. Mit diesem Vorbringen ist ein Aufklärungsmangel
nicht schlüssig bezeichnet. Die Beschwerde geht selbst davon
aus, dass die Frage der Identifizierbarkeit für das Berufungs-
gericht, das die exilpolitische Betätigung des Klägers insge-
samt als "eher unbedeutend" beurteilt hat, nicht entschei-
dungserheblich war (vgl. UA S. 10 und 17). Ein Aufklärungsman-
gel kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn sich der Vorin-
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stanz nach deren materiellrechtlicher Auffassung eine weitere
Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Aus ähnlichen Gründen - von anderen Gründen abgesehen - kann
auch die von der Beschwerde behauptete Divergenz zur Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die
Beschwerde bezieht sich auf Rechtsprechung, nach der Tatsa-
chengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts bis zur Grenze
der Zumutbarkeit verpflichtet seien. Die Beschwerde verkennt,
dass diese Verpflichtung nur im Hinblick auf Fragen bestehen
kann, die nach Auffassung des betreffenden Tatsachengerichts
entscheidungserheblich sind.
Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht darauf
hingewiesen, dass es die Frage der Identifizierbarkeit offen
lassen wolle, und dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), trifft ebenfalls nicht
zu. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Be-
teiligten vorab auf seine Würdigung des Prozessstoffs und sei-
ne Schlussfolgerungen daraus hinzuweisen, weil sich die tat-
sächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund
der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. etwa Urteil
vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108
Nr. 87). Etwas anderes mag zwar dann gelten, wenn das Gericht
auf Gesichtspunkte abstellen will, mit denen ein gewissenhaf-
ter und sachkundiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisheri-
gen Prozessverlaufs nicht zu rechnen brauchte (so genannte
Überraschungsentscheidung). Dass derartige Umstände hier vor-
liegen, legt die Beschwerde indes nicht dar.
Auch die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führen nicht
zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde hält zunächst die
Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob Nachfluchtaktivitäten
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größeren Umfangs, wie vom Kläger geschildert, die jedoch für
sich keine politische Verfolgung auslösen würden, weil allein
durch sie der Kläger auch in den Augen iranischer Stellen
nicht als ernsthafter Regimegegner erkennbar sei, wegen des
früheren Auffällig-Werdens und der dadurch deutlich werdenden
Kontinuität der oppositionellen Haltung ausnahmsweise doch zu
einer Verfolgung aus politischen Gründen und damit einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung führen können. Diese Frage
führt nicht auf eine vom Revisionsgericht zu klärende Rechts-
frage, sondern auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im
Herkunftsland. Abgesehen davon würde sich diese Frage in einem
Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie von
tatsächlichen Annahmen ausgeht, die so vom Berufungsgericht
nicht festgestellt worden sind. Das Berufungsgericht bezieht
sich in dem angesprochenen Zusammenhang auf die rechtskräftig
gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Asylbegeh-
ren des Klägers gemäß Art. 16 a GG (UA S. 7). Das Verwaltungs-
gericht hatte zur Frage der Vorverfolgung entgegen der Auffas-
sung der Beschwerde nicht festgestellt, dass der Kläger vor
seiner Ausreise aus dem Iran politisch auffällig geworden sei
bzw. eine oppositionelle Haltung zum herrschenden Regime ge-
zeigt habe. Hinsichtlich der vom Kläger angegebenen Inhaftie-
rung im Jahre 1980 im Zusammenhang mit einem Fischerei-Auf-
stand hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, die politischen
Verhältnisse im Iran seien 1979/1980 "gänzlich andere (gewe-
sen) als derzeit" (UA S. 9). Hinsichtlich der Inhaftierung des
Klägers im Jahre 1985 hatte das Verwaltungsgericht dargelegt,
der Kläger habe an keiner Stelle vorgetragen, dass die Inhaf-
tierung "etwa aus politischen Gründen erfolgt" sei (UA S. 9).
Im Hinblick auf die vom Kläger behauptete "Beobachtung" vor
seiner Ausreise hatte das Verwaltungsgericht Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Angaben geäußert und die Beobachtung im
Übrigen als asylrechtlich irrelevant beurteilt (UA S. 9 f.).
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Ähnliches gilt für die zweite von der Beschwerde aufgeworfene
Grundsatzfrage, ob nicht "bei niedrigschwelligem Engagement"
eine Gesamtschau sämtlicher Umstände eine Gefährdung "herbei-
führen" könne, eine Gesamtschau, in die insbesondere der be-
rufliche Werdegang, frühere Auslandsaufenthalte, regimekriti-
sches Engagement vor der Ausreise, exilpolitische Tätigkeit,
Mitgliedschaft in Organisationen sowie Glaubensüberzeugungen
einzubeziehen seien. Auch diese Frage bedarf nicht der Durch-
führung eines Revisionsverfahrens. Das Berufungsgericht ist
unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des be-
schließenden Senats davon ausgegangen, dass bei einer "quali-
fizierenden" Betrachtungsweise hinsichtlich der Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG alle bekannten und
asylrechtlich erheblichen Umstände zu gewichten und abzuwägen
seien (UA S. 7). Im Übrigen geht die Beschwerde auch in diesem
Zusammenhang - wie bei der ersten Grundsatzfrage - von tat-
sächlichen Annahmen aus, die von den Vorinstanzen so nicht
festgestellt worden sind (politische Auffälligkeit 1980 bzw.
1985, Beobachtung vor der Ausreise).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck