Urteil des BVerwG vom 01.04.2014

Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Eltern, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 1.14
VGH 3 A 840/13
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2013 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des
revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen
Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt
werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufge-
worfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie be-
reits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Re-
geln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen
Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet
werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.
1
2
- 3 -
1.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, das vorliegende Verfahren gebe
Gelegenheit, in Ergänzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. März 2013 - BVerwG 1 C 12.12 - zu den konkreten Voraussetzungen und
möglichen Ausnahmetatbeständen der jeweils zu erteilenden Aufenthalts-
erlaubnisse grundsätzliche Vorgaben zu entwickeln. Zu klären sei insbesonde-
re,
„ob bei der Erteilung von mehreren Aufenthaltstiteln die
Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnisse je-
weils selbständig vollständig vorliegen müssen oder ob
Ausnahmetatbestände, wie z.B. das Absehen von der Si-
cherung des Lebensunterhaltes, mehrfach berücksichtigt
werden dürfen.“
Insoweit fehlt es schon an der Entscheidungserheblichkeit der konkret aufge-
worfenen Rechtsfrage. Denn das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für
die Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Kindernach-
zug nach § 32 Abs. 3, § 29 Abs. 3 AufenthG in der zum Zeitpunkt seiner Ent-
scheidung gültigen Fassung vollständig geprüft und bejaht. Dabei hat es in Be-
zug auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
(Sicherung des Lebensunterhalts) nicht darauf abgestellt, dass der Kläger be-
reits im Besitz einer aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist, bei deren Erteilung auf Grund der Sonderrege-
lung in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden konnte. Vielmehr ist es davon
ausgegangen, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine
Regelerteilungsvoraussetzung darstellt, von der nur in Ausnahmefällen abge-
sehen werden kann. Hiervon ausgehend hat es ohne Rückgriff auf § 5 Abs. 3
AufenthG eine, eine Ausnahme rechtfertigende, Atypik damit begründet, dass
den Eltern des Klägers eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zugemutet wer-
den könne, die familiäre Lebensgemeinschaft damit nach realistischer Sichtwei-
se nur im Bundesgebiet gelebt werden könne und die Familie lediglich ergän-
zend und in einem untergeordneten Umfang auf den Bezug von Sozialleistun-
gen angewiesen sei.
3
4
- 4 -
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass nach
dem dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher
Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen
mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, solange das Ge-
setz nicht eindeutig etwas anderes bestimmt. Der Ausländer erhält hierdurch
kein über die gesetzlich geregelten Aufenthaltstitel hinausgehendes „neues“
Aufenthaltsrecht, sondern lediglich mehrere Aufenthaltstitel, die in ihren Rechts-
folgen und in ihrem Fortbestand weiterhin jeweils ihren eigenen Regelungen
unterliegen (Urteil vom 19. März 2013 - BVerwG 1 C 12.12 - BVerwGE 146, 117
Rn. 19 f. = InfAuslR 2013, 264). Daraus ergibt sich zugleich, dass auch der
Umstand, dass die dem Kläger bereits erteilte humanitäre Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG an die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers
anknüpft und damit gegenüber anderen Aufenthaltstiteln subsidiär ist, der Ertei-
lung eines anderen Aufenthaltstitels bei Vorliegen der für diesen Titel erforderli-
chen Erteilungsvoraussetzungen nicht entgegensteht, sondern allenfalls Anlass
für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der humanitären Aufent-
haltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gibt (vgl. Beschluss vom
17. August 2011 - BVerwG 1 C 19.10 - InfAuslR 2011, 431, dort noch offenge-
lassen). Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entfaltet auch
keine generelle Sperrwirkung, im Rahmen der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG von einer Atypik auszugehen, welche eine Ausnahme vom Erforder-
nis der (vollständigen) eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts gebie-
tet.
1.2 Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Be-
rufungsgerichts zur Folge habe, dass nunmehr auch den Eltern des Klägers, die
bislang nur über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis verfügten, die Möglich-
keit eröffnet werde, zu ihrem minderjährigen Kind „nachzuziehen“, und insoweit
für klärungsbedürftig hält,
„ob eine solche, sich aus der vorliegenden Entscheidung
ergebende Nachzugskonstellation über § 36 Abs. 1
AufenthG hinaus, rechtlich möglich sein kann,“
5
6
- 5 -
rechtfertigt dies ebenfalls keine Zulassung der Revision. Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob dem minderjährigen Klä-
ger eine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug zu erteilen ist. Folgerichtig
verhält sich die Berufungsentscheidung nicht zu der Frage etwaiger Konse-
quenzen für den weiteren Aufenthalt der Eltern. Diese Frage würde sich in ei-
nem Revisionsverfahren daher nicht stellen.
1.3 Soweit die Beschwerde schließlich geklärt haben möchte,
„ob die Feststellung des Berufungsgerichts, dass nach
§ 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ein Familien-
nachzug des minderjährigen Kindes zu seinen Eltern statt-
findet, wenn diese über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25
Abs. 3 AufenthG verfügen,“
bedarf es ebenfalls keiner Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich ohne Weiteres aus dem
Gesetz. Nach §§ 7 und 8 AufenthG wird jede Aufenthaltserlaubnis für einen be-
stimmten Aufenthaltszweck erteilt. Neben den allgemeinen Voraussetzungen
für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG enthalten die §§ 29 ff.
AufenthG weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
aus familiären Gründen. Liegen sowohl die allgemeinen als auch die besonde-
ren Erteilungsvoraussetzungen vor, ist dem minderjährigen ledigen Kind eines
Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufent-
haltserlaubnis zum Kindernachzug zu erteilen, wenn beide Elternteile oder der
allein personensorgeberechtigte Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
sind (§ 32 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG a.F.; inzwischen: § 32 Abs. 1
AufenthG). Für den Nachzug zu Inhabern einer humanitären Erlaubnis finden
sich in § 29 Abs. 3 AufenthG Sonderregelungen. Danach darf dem minderjähri-
gen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23
Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2oder Abs. 3 besitzt, die Aufenthaltserlaub-
nis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung poli-
tischer Interessen der Bundesrepublik erteilt werden (§ 29 Abs. 3 Satz 1
AufenthG), während in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 25a Abs. 1 und 2,
§ 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG ein Familiennachzug nicht gewährt
wird (§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Damit ist ein Familiennachzug nur zu Inha-
7
- 6 -
bern der in § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG aufgezählten humanitären Aufenthalts-
erlaubnisse generell ausgeschlossen. Zu den Inhabern der in § 29 Abs. 3
Satz 1 AufenthG aufgezählten humanitären Aufenthaltserlaubnisse ist ein Fami-
liennachzug hingegen grundsätzlich möglich, setzt aber zusätzlich zu den sons-
tigen Nachzugsvoraussetzungen voraus, dass die nachziehende Person die
Voraussetzungen für eine Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen erfüllt (BTDrucks 15/420 S. 81). Dies
ändert nach dem Trennungsprinzip aber nichts daran, dass dem Nachziehen-
den auch in den von § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfassten Fällen eine Aufent-
haltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt wird, die auf Grund der entspre-
chenden Anwendung des § 26 Abs. 4 AufenthG (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2
AufenthG) in ihrer Verfestigung allerdings weiteren Sonderregelungen unter-
liegt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde
nicht auf.
2. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung vom Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 19. März 2013 - BVerwG 1 C 12.12 - (a.a.O.) ist schon
nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO dargelegt. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnen-
de Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur
dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn
die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten und seine Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wi-
dersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwen-
dung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Recht-
sprechung aufgestellt hat, genügt hierfür nicht (vgl. Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Der Hinweis der Be-
schwerde, das Berufungsgericht hätte auf Grund des im vorliegenden Fall ge-
gebenen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, vermag
daher keine Divergenz zu begründen.
8
- 7 -
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski
9
10