Urteil des BVerwG vom 08.03.2012

Urteil vom 08.03.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 1.12, 1 PKH 2.12
OVG 18 A 2733/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 20. Januar 2012 wird verworfen.
Der Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss, der einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnt, nicht.
Schon mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde konnte den Klägern für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Prozesskostenhilfe
gewährt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck
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