Urteil des BVerwG vom 31.08.2004

Politische Verfolgung, Verfahrensrecht, Verfahrensmangel, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 1.04
OVG 15 A 2854/00.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2003 wird verwor-
fen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behaupteten Verfah-
rensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in einer Weise dargelegt werden, die den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige
R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen. Diese will die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleiten,
das von Seiten des Berufungsgerichts eine neue Sicherheitslage in der Türkei fest-
gestellt werde, die sich grundsätzlich von der Sicherheitslage im Jahre 1996 (Zeit-
punkt der Ausreise der Klägerin aus der Türkei) unterscheide, wobei das Berufungs-
gericht insoweit keinerlei Erkenntnismittel anführe. Diese Problematik zielt nicht auf
eine Rechtsfrage, sondern betrifft vorrangig die den Tatsacheninstanzen vorbehalte-
ne Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei. Die Zu-
lassung einer Grundsatzrevision kann die Beschwerde hiermit nicht erreichen.
2.a) Die Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsurteil sei zu wesentlichem
Sachvorbringen der Klägerin nicht mit Gründen versehen. Das Berufungsgericht ha-
be seine Feststellung, dass sich die Sicherheitslage in der Türkei gebessert habe,
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nicht ausreichend begründet. Insoweit werde auf die Begründung der Grundsatzrüge
Bezug genommen. Außerdem sei der Klägerin das rechtliche Gehör versagt worden.
Das Berufungsgericht habe die Veränderung der innenpolitischen Situation in der
Türkei nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Nieder-
schrift des Protokolls enthalte keinen entsprechenden Hinweis.
Damit legt die Beschwerde die gerügten Verfahrensmängel nicht in einer den gesetz-
lichen Anforderungen entsprechenden Weise dar. Sie macht nicht ersichtlich, dass
diese angeblichen Verfahrensmängel in einem Revisionsverfahren erheblich sein
könnten. Die Beschwerde berücksichtigt nämlich nicht, dass das Berufungsurteil hin-
sichtlich der Frage der Rückkehrgefährdung aufgrund der Sippenhaft und der exilpo-
litischen Aktivitäten der Klägerin (UA S. 6 ff., 10 f.) - selbstständig tragend - darauf
gestützt ist, dass der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung droht. Insoweit sind durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben (vgl.
auch unten b). Die von der Beschwerde gerügte Erörterung der Besserung der Si-
cherheitslage in der Türkei seitens des Berufungsgerichts (UA S. 8 f.) geht von der
Prämisse aus, dass die Klage auch dann keinen Erfolg hätte, wenn man die Klägerin
- anders als im Rahmen der oben erwähnten Ausführungen - mit der Folge der An-
wendung des herabgestuften Prognosemaßstabes nicht als vorverfolgt ansähe. Hier-
in liegt indessen lediglich eine zusätzliche Begründung des Berufungsurteils. Die Be-
schwerde zeigt nicht auf, inwiefern die insoweit nach ihrer Ansicht bestehenden Ver-
fahrensmängel entscheidungserheblich sein könnten.
b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich als Verletzung ihres Anspruchs auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs, dass das Berufungsgericht davon ausgehe, sie und ihr
Ehemann hätten lediglich behauptet, der Bruder der Klägerin sei untergetaucht und
habe sich wohl tatsächlich auf die Seite der PKK im Untergrund geschlagen. Es kön-
ne jedoch nicht festgestellt werden, dass er selbst der Militärorganisation der PKK
angehöre. Zu dieser Feststellung könne das Gericht nur gelangen, weil es wesentli-
chen Sachvortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Ehemann der
Klägerin habe bereits im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eindeutig erklärt, dass sich der Bruder
der Klägerin Guerilla der PKK angeschlossen habe. Dies sei auch im weiteren Ver-
fahrensverlauf von der Klägerseite vorgetragen worden.
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Damit wird eine Gehörsverletzung nicht flüssig dargelegt. Die Beschwerde macht
nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag nicht zur
Kenntnis genommen hat. Das in Rede stehende Vorbringen hinsichtlich des Bruders
der Klägerin ist vom Berufungsgericht sowohl im Tatbestand als auch in den Ent-
scheidungsgründen berücksichtigt worden (UA S. 2 ff., 7 u.). Damit setzt sich die Be-
schwerde nicht auseinander. Soweit die Beschwerde rügt, es sei nicht nachvollzieh-
bar, wenn das Berufungsgericht behaupte, es könne nicht festgestellt werden, dass
der Bruder der Klägerin bei der Militärorganisation der PKK gewesen sei, greift sie
der Sache nach die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.
Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind indessen regelmäßig nicht dem
Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen
die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher ein Verfah-
rensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich - und so auch
hier - nicht begründet werden (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359 und vom
20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 -).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG in der Fassung des Kosten-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter