Urteil des BVerwG vom 14.08.2002

Hochschule, Richteramt, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 1.02
(1 C 22.02)
VGH 11 S 999/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 26. September
2001 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem
Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage ge-
ben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung ei-
nes als Kleinkind in das Bundesgebiet eingereisten und hier
aufgewachsenen türkischen Staatsangehörigen wegen als Heran-
wachsender begangener Straftaten mit höherrangigem Recht (u.a.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) vereinbar ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 1 C 22.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden kön-
nen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten
lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertre-
ten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
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Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter