Urteil des BVerwG vom 07.02.2006

Beschränkung, Rechtsschutz, Abschiebung, Aufenthalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 AV 1.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
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Der Antrag der Antragsteller auf Bestimmung des örtlich zu-
ständigen Verwaltungsgerichts wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Senat entscheidet wegen der Eilbedürftigkeit ohne Behördenakten.
Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts für den be-
absichtigten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, der Antragsgeg-
nerin vorläufig zu untersagen, den Antragsteller zu 1 bis zu einer Entscheidung über
die Aussetzung seiner Abschiebung durch Verwaltungszwang zum Verlassen ihres
Zuständigkeitsbezirkes anzuhalten, hat keinen Erfolg. Die Antragsteller wollen sich
damit gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2006 wenden, mit
der der Antragsteller zu 1 gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG aufgefordert worden ist, sich
unverzüglich in den Bereich der für ihn aufgrund einer räumlichen Beschränkung zu-
ständigen Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Magdeburg zu begeben; diese
Anordnung könne nach § 59 Abs. 1 AsylVfG ohne weitere Ankündigung vollstreckt
werden.
Nach § 53 Abs. 3 VwGO kann das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht
innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur unter den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5
VwGO genannten Voraussetzungen bestimmen. Diese liegen hier ersichtlich nicht
vor. Insbesondere ist der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO geregelte Fall nicht gegeben.
Denn hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit kommen nicht verschiedene Gerichte in
Betracht.
Eine Entscheidung nach § 53 VwGO ist ausgeschlossen, wenn das zuständige Ge-
richt feststeht oder sich ermitteln lässt. § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung
über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das
Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Es ist
auch nicht der Sinn des § 53 VwGO, dem nächsthöheren Gericht oder dem Bundes-
verwaltungsgericht die Entscheidung von Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung
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des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in Art einer Vorabentscheidung zuzuweisen (vgl.
Urteil vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 226 <228>; Be-
schlüsse vom 22. September 1987 - BVerwG 3 ER 401.87 - und vom
14. Dezember 1998 - BVerwG 9 AV 1.98 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 25). Die
örtliche Zuständigkeit für Asylstreitigkeiten ist abschließend in § 52 Nr. 2 Satz 3
VwGO geregelt. Nach dieser Sonderregelung ist das Verwaltungsgericht örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen
Aufenthalt zu nehmen hat. Das Bestehen einer derartigen Verpflichtung hängt hier
insbesondere davon ab, ob die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des An-
tragstellers zu 1 nach Maßgabe von § 71 Abs. 7 AsylVfG fortwirkt. Hierüber wird das
angerufene Verwaltungsgericht zu entscheiden haben. Sollte es sich nach seiner
Auffassung nicht um eine Asylstreitigkeit handeln, so bestimmt sich die örtliche Zu-
ständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO. Eine sich nach den Zuständigkeitsvorschriften
des § 52 VwGO ergebende mehrfache örtliche Zuständigkeit, wie § 53 Abs. 1 Nr. 3
VwGO sie voraussetzt, liegt nur vor, wenn nach § 52 VwGO mehrere Verwaltungsge-
richte zuständig wären. Das ist hier nicht der Fall.
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass das Vor-
bringen der Antragsteller nicht geeignet ist, dem Antragsteller zu 1 Rechtsschutz ge-
gen die ihm nach seinen Angaben von der Landeshauptstadt Magdeburg für den
14. Februar 2006 angekündigte Abschiebung zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1
RVG. Hinsichtlich der Gerichtskosten und des Gegenstandswerts geht der Senat da-
von aus, dass die Antragsteller nach ihrem Vorbringen Rechtsschutz gegen eine auf
das Asylverfahrensgesetz gestützte Maßnahme (Verlassensaufforderung nach § 12
Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 59 Abs. 1 AsylVfG) begehren.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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