Urteil des BVerwG vom 08.04.2015

Wiederaufnahme des Verfahrens, Vertreter, Straftat, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 A 7.15
OVG 3 M 2/15
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Der Antrag des Antragstellers auf "Wiederaufnahme des
Verfahrens" entsprechend § 153 VwGO betreffend die Be-
schlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar
2015 (1 B 5.15) und vom 17. März 2015 (1 B 13.15) wird
verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Wiederauf-
nahmeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der von dem Antragsteller als "Wiederaufnahme des Verfahrens" entspre-
chend § 153 VwGO bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweck-
entsprechender Würdigung seines Begehrens als Nichtigkeits- und Restituti-
onsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Feb-
ruar 2015 (1 B 5.15) sowie den Beschluss über die hiergegen gerichtete Anhö-
rungsrüge vom 17. März 2015 (1 B 13.15) auszulegen. Mit dem Beschluss hat
der Senat eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2015, wegen Unzulässigkeit
verworfen.
Das Begehren ist der in Rede stehenden Auslegung zugänglich. Zwar setzt die
Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage
nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess ent-
sprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das
betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das
Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahms-
weise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichts-
entscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbe-
endende Beschlüsse statthaft (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A
1.15, 5 PKH 15.15). An die Stelle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage tritt in
diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussver-
fahren zu entscheiden ist. Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als "Klage"
bezeichnet, kann ihn das Gericht als "Antrag" auslegen (vgl. BVerfG, Kammer-
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beschluss vom 22. Januar 1992 - 2 BvR 40/92 - NJW 1992, 1030 <1031>;
BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - Buchholz 310 § 153
VwGO Nr. 12 S. 18 f.; vom 26. März 1997 - 5 A 1.97, 5 PKH 14.97 - Buchholz
310 § 153 VwGO Nr. 31 und vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310
§ 153 VwGO Nr. 33 S. 4, jeweils m.w.N.; BFH, Beschluss vom 20. Februar
1998 - VII K 7/97 - BFH/NV 1998, 1248 m.w.N.).
2. Der Nichtigkeits- und Restitutionsantrag des Antragstellers ist unzulässig.
a) Der Antrag ist, soweit er sich gegen den Beschluss des Senats vom 25. Feb-
ruar 2015 (1 B 5.15) richtet, schon nicht statthaft. Zwar ist anerkannt, dass Be-
schlüsse, durch die die Revision als unzulässig verworfen wird, Gegenstand
eines Nichtigkeits- und eines Restitutionsantrags sein können (vgl. BGH, Urteil
vom 6. Dezember 1973 - IX ZR 154/72 - BGHZ 62, 18 <19> und Beschluss vom
18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, 883; BAG, Urteil vom 2. Juni
1982 - 7 AZR 868/77 - juris Rn. 21). Um einen derartigen Beschluss handelt es
sich bei dem angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts indes
nicht.
b) Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts für ein derartiges Wiederaufnahme-
begehren wäre nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Alt. 3 ZPO über-
dies auf die Fälle der §§ 579, 580 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO beschränkt (BVerwG,
Beschluss vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33
S. 4 m.w.N.). Der Antragsteller macht einen entsprechenden Nichtigkeits- oder
Restitutionsgrund nicht geltend und beschränkt sich darauf, schwerwiegende
Rechtsverletzungen durch die bislang im Verfahren ergangenen Entscheidun-
gen - auch der Vorinstanzen - zu behaupten. Der Restitutionsantrag vor dem
Revisionsgericht ist nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Alt. 3 ZPO
zwar auch eröffnet, wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem
Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit
verübte Straftat erwirkt ist (§ 580 Nr. 4 ZPO) oder ein Richter bei dem Urteil
mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Ver-
letzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (§ 580 Nr. 5
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ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben und wer-
den vom Antragsteller nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.
c) Der Antrag ist auch deswegen unzulässig, weil er nicht gemäß § 152a Abs. 2
Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer in der Vorschrift näher bezeichneten Hochschule, son-
dern durch den Antragsteller selbst erhoben wurde, der diese Voraussetzungen
nicht erfüllt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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