Urteil des BVerwG vom 27.09.2012

BVerwG: rückgabe, vorfrage, kreis, rechtskraftwirkung, beschwerdeschrift, enteignung, überzeugung, verfahrensrecht, berufungsschrift, grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 22.12
VG 8 K 109/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhand-
lung vom 5. Oktober 2011 ergangenen Urteil des Verwal-
tungsgerichts Frankfurt (Oder) wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 34 160 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger begehren als Erben nach Friedrich J. die Rückübertragung des
Eigentums an dem Flurstück …, Flur …, Gemarkung N. Eigentümerin dieses
Grundstücks ist die Bundesrepublik Deutschland. Bei dem im Streit stehenden
Grundstück handelt es sich um eine Teilfläche des ehemaligen Rittergutes B.
Den Antrag der Kläger auf Rückübertragung u.a. dieses Grundstücks lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 ab, weil die Enteignung auf
besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage gemäß § 1
Abs. 8 Buchst. a VermG beruht habe. Der hiergegen gerichteten Klage hat das
Verwaltungsgericht stattgegeben.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Beklagte beruft sich
zwar auf den Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Hiernach ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf
dieser Abweichung beruht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird aber
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nicht schlüssig dargelegt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO).
Die Beklagte behauptet zwar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der
Rechtsvorgänger der Kläger habe als „Mischling ersten Grades“ zur Zeit der
NS-Herrschaft zum Personenkreis der Kollektivverfolgten im Sinne von § 1
Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gehört, von dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 - BVerwG 8 C 8.06 -
(BVerwGE 129, 76) abweiche. Sie legt aber schon nicht dar, inwiefern das Ur-
teil auf der behaupteten Abweichung beruht. Im Gegenteil weist sie selbst da-
rauf hin, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - selbstständig tra-
gend - auch auf die Hilfserwägung gestützt habe, der Rechtsvorgänger der Klä-
ger habe den umstrittenen Vermögensgegenstand jedenfalls aufgrund einer
Individualverfolgung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG verloren (UA
S. 41 f.). Hiergegen macht sie Zulassungsgründe nicht geltend. Namentlich be-
hauptet sie nicht, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung insofern
unter Verletzung von Verfahrensrecht gebildet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie
kritisiert diese Ausführungen zwar im Stile einer Berufungsschrift, doch lässt
dies keine Verfahrensrügen erkennen.
Auch abgesehen hiervon ist der Zulassungsgrund der Abweichung nicht darge-
tan. Hierzu wäre erforderlich gewesen, einen Rechtssatz zu bezeichnen, den
das Verwaltungsgericht aufgestellt hat und der sein Urteil trägt, und diesem
einen inhaltlich abweichenden Rechtssatz aus einer Entscheidung eines Diver-
genzgerichts gegenüberzustellen. Das leistet die Beklagte nicht. Sie bezeichnet
zwar (auf S. 2 ihrer Beschwerdeschrift) den Rechtssatz aus dem genannten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007, dass es in Zweifels-
fällen, ob jemand zum Personenkreis der Kollektivverfolgten im Sinne des § 1
Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gehörte, darauf an-
komme, ob nach den Erkenntnissen zur Zeit des Nationalsozialismus der
Nachweis erbracht war, dass er Jude oder „Mischling ersten Grades“ war, oder
ob er unabhängig davon als solcher behandelt wurde. Sie stellt dem aber kei-
nen abweichenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils gegenüber. Sie legt
zwar - zutreffend - dar, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Kollektivver-
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folgung des Rechtsvorgängers der Kläger, um die es auch in dem dem genann-
ten Urteil des Senats zugrundeliegenden Rechtsstreit ging, anders beurteilt hat
als der Senat. Sie legt aber nicht dar, dass dieser Unterschied auf einer Abwei-
chung in dem angesprochenen rechtlichen Obersatz beruht. Vielmehr setzt sie
sich ausschließlich mit der konkreten Sachwürdigung des Verwaltungsgerichts
auseinander. Damit ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
nicht dargetan.
Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass das Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2007 (a.a.O.) entgegen der Annahme
des Verwaltungsgerichts „eine Rechtskraftwirkung gemäß § 121 VwGO“ entfal-
te, ist ebenfalls kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnet
und dargelegt worden. Im Übrigen besteht die Rechtskraft auch nur zwischen
den Beteiligten des damaligen Verfahrens und auch nur im Rahmen des Streit-
gegenstandes, also der Entscheidung über die Rückgabe eines bestimmten
Vermögenswertes, um den es hier nicht geht. Die Vorfrage, ob der Alteigentü-
mer zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörte, nimmt nicht an der Rechtskraft
der damaligen Entscheidung teil.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergib sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Deiseroth Dr. Rudolph
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