Urteil des BVerwG vom 31.07.2013

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BVerwG 3 B 21.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 21.13
Bayer. VG München - 28.09.2010 - AZ: VG M6b K 10.917
Bayerischer VGH München - 15.01.2013 - AZ: VGH 11 B 11.1726
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers, der nach vorangegangener strafgerichtlicher Entziehung die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis begehrt, ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den
Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines
Revisionszulassungsgrundes zu stellen sind. In der Beschwerdebegründung wird weder einer
der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe benannt noch lässt
sich ihr mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, auf welchen dieser drei Gründe die
Beschwerde sinngemäß gestützt werden soll. Die Ausführungen beschränken sich stattdessen
auf die Behauptung vermeintlicher Fehler bei der Gutachtensanforderung und bei der
Beweiswürdigung, wegen derer die Entscheidung des Berufungsgerichts nach Auffassung des
Klägers unzutreffend sein soll. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird
damit - wenn die Beschwerde darauf abzielen sollte - nicht dargelegt. Der
Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Einholung eines fachärztlichen
und eines darauf aufbauenden verkehrspsychologischen Gutachtens durch das
Berufungsgericht gemessen an der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO
verfahrensfehlerhaft gewesen soll. Bei den Angriffen des KIägers gegen den vom
Berufungsgericht aus diesen Gutachten gezogenen Schluss auf seine fehlende Fahreignung
übersieht er, dass sie Beweiswürdigung regelmäßig - so auch hier - nicht dem Verfahrensrecht,
sondern dem materiellen Recht zuzurechnen ist.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht
auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk