Urteil des BVerwG vom 27.02.2013

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BVerwG 9 A 6.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 A 6.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen,
nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2013 und 21. Februar 2013 in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2 Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach
erscheint es angemessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er mit
Beschluss vom 21. Dezember 2012 den angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss
vom 8. Februar 2012 aufgehoben und damit die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hat.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Korbmacher