Urteil des BVerwG vom 12.04.2006

BVerwG (verwaltungsgericht, bundesverwaltungsgericht, beschwerde, beweisaufnahme, verhandlung, parteiöffentlichkeit, zpo, rüge, rechtssatz, anwesenheit)

Rechtsquellen:
VwGO §§ 97, 98
ZPO
§ 404a Abs. 4
Stichworte:
Beweisaufnahme; Parteiöffentlichkeit; Sachverständigenbeweis; Ermittlung des
Sachverhalts durch den Sachverständigen; Ortsbesichtigung.
Leitsatz:
Die Vorschrift des § 97 Satz 1 VwGO ist auf eine Sachverhaltsermittlung im
Wege einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen zur Vorbereitung
seines Gutachtens entsprechend anwendbar.
Ein Sachverständigengutachten, das auf einer Ortsbesichtigung beruht, die un-
ter Verstoß gegen die Vorschriften der Parteiöffentlichkeit durchgeführt wurde,
ist regelmäßig nicht verwertbar.
Beschluss des 8. Senats vom 12. April 2006 - BVerwG 8 B 91.05
I. VG Gera vom 27.04.2005 - Az.: VG 2 K 1913/00 GE -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 91.05
VG 2 K 1913/00 GE
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Postier
beschlossen:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. April
2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt
der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 26 791,70 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar ist die geltend gemachte Divergenzrüge
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) unbegründet (1). Es liegt aber der geltend gemach-
te Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (2).
1. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
setzt voraus, dass die Vorinstanz durch einen die angefochtene Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz einem in einer Entscheidung unter anderem
des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz wider-
sprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG
8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Diese Voraus-
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setzung ist hier nicht gegeben. Zu Unrecht meint die Beschwerde, das ange-
fochtene Urteil beruhe auf einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 47.94 - (Buchholz 428 § 1
VermG Nr. 78). In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht aus-
geführt, es dürfe im Regelfall unterstellt werden, dass eine festgestellte dauer-
hafte Überschuldung des Grundstücks auf nicht kostendeckenden Mieten aus
dem Zeitraum vor dem Eigentumsverlust beruhe. Anders könne es sich aus-
nahmsweise dann verhalten, wenn in der Vergangenheit erforderliche Instand-
setzungsarbeiten trotz vorhandener finanzieller Deckung unterblieben seien
und es daher zu größeren Schäden und zu einem Reparaturstau gekommen
sei (a.a.O. S. 229 f.).
Ein davon abweichender abstrakter Rechtssatz lässt sich entgegen der Ansicht
der Beschwerde dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Vielmehr rügt die
Beschwerde der Sache nach, das Verwaltungsgericht habe die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht zutreffend
angewandt. Damit kann aber eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO nicht dargelegt werden (vgl. Beschluss vom 1. September 1997 a.a.O.
m.w.N.).
2. Die weiter erhobene Verfahrensrüge ist dagegen begründet. Das Verwal-
tungsgericht hätte das Sachverständigengutachten nicht verwerten dürfen, weil
die Kläger keine Gelegenheit hatten, an der Ortsbesichtigung durch den Sach-
verständigen teilzunehmen, und dies auch trotz der Rüge der Kläger nicht
nachgeholt worden ist.
Nach § 97 Satz 1 VwGO werden die Beteiligten von allen Beweisterminen be-
nachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Diese Vorschrift gilt
zwar unmittelbar nur für Beweisaufnahmen durch das Gericht und nicht für die
Ermittlung von Tatsachen durch den Sachverständigen zur Vorbereitung seines
Gutachtens (Beschluss vom 9. September 1999 - BVerwG 1 B 56.99 -
Buchholz 418.72 WeinG Nr. 26 S. 1 <3 f.>; OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai
1999 - 7 A 11770/99 - NVwZ-RR 1999, 808 = juris Rn. 32), sie ist aber auf
Sachverhaltsermittlungen durch den Sachverständigen, insbesondere Ortsbe-
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sichtigungen, entsprechend anwendbar (Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/
Pietzner, VwGO, Stand Juli 2005, § 97 VwGO Rn. 7, 11; Redeker/von Oertzen,
VwGO, 14. Aufl. 2004, § 97 Rn. 1; Kuntze in: Bader, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 97
Rn. 2; Geiger in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 97 Rn. 2; offen
gelassen im Beschluss vom 9. September 1999, a.a.O. S. 4 f.). Dabei bedarf es
keiner Entscheidung, ob sich dies bereits aus den Grundsätzen des rechtlichen
Gehörs und des fairen Verfahrens ergibt, deren Konkretisierung für das Be-
weisrecht die Regelung des § 97 VwGO dient (vgl. Rudisile, a.a.O. Rn. 4) und
denen im Zusammenhang mit einer Sachverhaltsaufklärung durch den Sach-
verständigen die gleiche Bedeutung zukommt wie bei einer Beweisaufnahme
durch das Gericht. Denn jedenfalls folgt aus § 404a Abs. 4 ZPO, der gemäß
§ 98 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar
ist, dass das Gericht zu bestimmen hat, wann der Sachverständige den Partei-
en die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat. Wegen der Grund-
sätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens kann das Gericht im
Regelfall, insbesondere bei der Besichtigung von Örtlichkeiten, sein Ermessen
nur dadurch ordnungsgemäß ausüben, dass es dem Sachverständigen aufgibt,
die Teilnahme der Beteiligten zu gestatten. Durch das Recht der Beteiligten,
dem Sachverständigen Fragen zu stellen und Hinweise zu geben, können sie
dazu beitragen, dass dem Gutachten eine zutreffende Tatsachenermittlung
zugrunde liegt. Zugleich können sie sich selbst einen persönlichen Eindruck
von der Örtlichkeit verschaffen, um so eine ausreichende Grundlage für ihren
Sachvortrag und die rechtliche Bewertung zu erhalten. Schließlich ist die Anwe-
senheit aller Beteiligten geeignet, einseitige Beeinflussungen des Sachverstän-
digen auszuschließen (vgl. zu allem Höffmann, Die Grenzen der Parteiöffent-
lichkeit, insbesondere beim Sachverständigenbeweis, Diss.jur. Bonn 1989
S. 71). Aus diesen Gründen entspricht es der heute herrschenden Meinung
auch in der zivilprozessualen Rechtsprechung und Literatur, dass den Beteilig-
ten auch bei den Ermittlungen des Sachverständigen zur Vorbereitung seines
Gutachtens ein Anwesenheitsrecht zusteht (vgl. die Nachweise bei Höffmann,
a.a.O. S. 69; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
64. Aufl. 2006, § 357 Rn. 6 und § 407a Rn. 15; ebenso für das finanzgerichtli-
che Verfahren BFH, Urteil vom 26. März 1980 - II R 67/79 - BFHE 130, 366 =
juris Rn. 12).
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Unterbleibt die Benachrichtigung der Beteiligten von der Ortsbesichtigung ist
das Verfahren unabhängig davon fehlerhaft, ob dies auf der unterlassenen An-
ordnung des Gerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO oder darauf beruht, dass der
Sachverständige die Anordnung missachtet hat. Beides führt regelmäßig zur
Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens (Rudisile, a.a.O. Rn. 28;
Geiger, a.a.O. Rn. 4; Redeker/von Oertzen, a.a.O. Rn. 2; Höffmann, a.a.O.
S. 82; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. März 1980, a.a.O. Rn. 13). Abgesehen von
dem Sonderfall, dass der Beteiligte den Verstoß zwar rügt, das Ergebnis des
Gutachtens inhaltlich aber nicht infrage stellt (vgl. dazu OVG Münster, Urteil
vom 3. Februar 1994 - 10 A 1149/91 - NVwZ-RR 1995, 247 <248>; Rudisile,
a.a.O. Rn. 29) oder dass der Beteiligte auf die Einhaltung der Benachrichtigung
nachträglich ausdrücklich oder konkludent durch rügelose Einlassung verzichtet
(Höffmann, a.a.O. S. 81, Rudisile, a.a.O.; Kuntze, a.a.O. Rn. 3; Redeker/von
Oertzen, a.a.O. Rn. 2; Geiger, a.a.O. Rn. 4), wird sich regelmäßig - ebenso wie
bei der unterbliebenen Ladung eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung -
nicht feststellen lassen, welches Ergebnis die Ortsbesichtigung bei Anwesen-
heit der Beteiligten gehabt hätte. Auf Grund der Rüge der unterbliebenen Betei-
ligung muss daher das Gericht den Sachverständigen zur Wiederholung der
Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Beteiligten veranlassen oder eine eigene
Ortsbesichtigung mit den Beteiligten und dem Sachverständigen durchführen.
Erst auf Grund dieser Besichtigung, einer eventuellen Stellungnahme der Betei-
ligten und einer gegebenenfalls erforderlichen mündlichen oder schriftlichen
Ergänzung des Sachverständigengutachtens wäre eine prozessordnungsge-
mäße Überzeugungsbildung durch das Gericht auf der Grundlage der Beweis-
aufnahme möglich.
Da das Verwaltungsgericht hier trotz der Rüge der Kläger das Sachverständi-
gengutachten, das auf einer Ortsbesichtigung beruhte, die in Abwesenheit der
Kläger durchgeführt wurde und von der sie auch nicht unterrichtet waren, seiner
Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist das angefochtene Urteil verfahrensfeh-
lerhaft zustande gekommen. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, die un-
terbliebene Beteiligung der Kläger an der Ortsbesichtigung mache das Gutach-
ten nicht unbrauchbar, weil die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ge-
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zeigt habe, dass es dem Gutachter gelungen sei, bei der Ortsbesichtigung die
erforderlichen Kenntnisse zu erlangen. Damit verkennt das Verwaltungsgericht
bereits, dass es den Klägern mangels aktueller Kenntnis der örtlichen Verhält-
nisse nicht möglich war, substantiiert zum Sachverhalt vorzutragen. Auch der
Einwand dahingehend, dass der von der Ortsbesichtigung Betroffene die Teil-
nahme des Beteiligten verwehre, kann die Parteiöffentlichkeit generell nicht
begrenzen. Erst wenn ein nachhaltiges Bemühen des Gerichts, das gegebe-
nenfalls vor Ort zu erfolgen hat, eine Beteiligung nicht ermöglicht, hat das Ge-
richt in die Würdigung des Gutachtens diesen Umstand einzubeziehen und das
Ergebnis seiner Erwägungen deutlich zu machen.
Zur Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des
§ 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil ohne Revisionsverfah-
ren aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Golze Dr. von Heimburg Postier
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