Urteil des BVerwG vom 06.06.2006
BVerwG: auflösung, beweiswürdigung, versammlungsfreiheit, befreiung, beweisantrag, sachverhaltsfeststellung, verfahrensmangel, veranstaltung, blockade, unmöglichkeit
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 27.06
OVG 4 LB 10/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 12 147,36 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts
aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für
die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den
Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fall-
übergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran gemessen führen die von der Beklagten aufgewor-
fenen und von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht zur Zulas-
sung der Revision.
a) Die Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen: „Unterfallen Ansamm-
lungen auf Gleisanlagen, d.h. auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbah-
nen des Bundes, dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Sinne von
Art. 8 GG?“. Diese Frage trägt dem Begründungserfordernis deshalb nicht aus-
reichend Rechnung, weil sie von einer unzutreffenden Voraussetzung ausgeht.
Ausweislich der Begründung der Beschwerde ist die Beklagte der Auffassung,
dass sich die grundsätzliche Bedeutung der Frage daraus ergebe, dass das
angefochtene Urteil insbesondere der Rechtsprechung des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts zur Einschränkung der verfassungsrechtlich verbürg-
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ten Versammlungsfreiheit wegen Verstoßes gegen bahnrechtliche Bestimmun-
gen widerspreche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in dem
von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss vom 26. Februar 2004
- 11 LA 239/03 - (NVwZ-RR 2004, 575) angenommen, dass eine einen Ord-
nungswidrigkeitentatbestand erfüllende Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen
der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl I
S. 1563), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818),
die das Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und das Verhalten auf dem
Gebiet der Bahnanlagen regeln, die Auflösung einer dem Schutzbereich des
Art. 8 Abs. 1 GG unterfallenden Versammlung auf der Grundlage des § 15
Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz
- VersG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl I S. 1789),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2005 (BGBl I S. 969), und damit
eine Einschränkung des Grundrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 2 GG rechtferti-
gen kann. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist nicht etwa davon
ausgegangen, dass die in Rede stehenden eisenbahnrechtlichen Bestimmun-
gen bereits den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken.
Die Beschwerde nimmt zu Unrecht an, dass das angefochtene Urteil der zitier-
ten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts wider-
spricht. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den
Blockadeaktionen der Kläger um Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1
GG gehandelt habe. Es hat die nicht näher konkretisierte Auffassung vertreten,
dass die Blockadeaktionen rechtswidrig waren und deshalb eine Einschränkung
des Grundrechts im Wege einer Auflösung der Versammlungen in Betracht ge-
kommen wäre (UA S. 11 unten). Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht ent-
scheidend, ob es die Rechtswidrigkeit in Zuwiderhandlungen gegen bahnrecht-
liche Bestimmungen gesehen oder aus einem anderen Grund angenommen
hat. Das Oberverwaltungsgericht hat jedenfalls nicht die Auffassung vertreten,
dass entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts Zuwiderhandlungen gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften nicht geeig-
net sind, eine Einschränkung des Grundrechts im Wege der Auflösung einer
Versammlung zu rechtfertigen. Aus dem von der Beklagten ebenfalls in Bezug
genommenen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
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1. März 1997 - 13 M 1272/97 - (NVwZ-RR 1997, 474) ergibt sich nichts ande-
res. Mithin steht die angefochtene Entscheidung nicht im Widerspruch zu der
Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die ange-
fochtene Entscheidung widerspricht auch nicht den in der Beschwerde zitierten
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom
12. März 1998 - 1 BvR 222/97 - NJW 1998, 3113) und des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 19. Februar 2000 - 1 S 414/00 -
NVwZ 2000, 1201). Da die von der Klägerin zur Begründung der grundsätzli-
chen Bedeutung der aufgeworfenen Frage behauptete Rechtsprechungsdiver-
genz nicht besteht, genügt die Begründung nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
b) Die Beklagte wirft weiter die Frage auf: „Handelt es sich auch bei solchen
Blockadeaktionen um Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG, bei denen die
Teilnehmer sich in einer Art und Weise an Gleisanlagen anketten, die ihnen
selbst eine Befreiung unmöglich macht und bei denen die Befreiung durch Drit-
te viele Stunden und den Einsatz umfangreichen Geräts in Anspruch nimmt,
d.h. zeit- und kostenintensiv ist, mit der Folge, dass aufgrund der objektiven
Umstände nicht mehr der Kommunikationszweck, sondern das Ziel einer mög-
lichst langen Verhinderung einer Nutzung der Gleisanlagen und die Verursa-
chung von Kosten auf dritter Seite im Vordergrund steht?" Auch diese Frage
führt nicht zur Zulassung der Revision.
Es kann dahinstehen, ob mit ihr eine grundsätzliche Frage aufgeworfen ist. Die
auf eine eng begrenzte Fallgestaltung zugeschnittene Fragestellung spricht
eher dafür, dass die Beklagte die Klärung einer auf einen Einzelfall bezogenen
Frage erstrebt. Die Frage verhilft der Beschwerde jedenfalls deshalb nicht zum
Erfolg, weil sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der vom Berufungsgericht
nicht festgestellt worden ist. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Be-
deutung zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht
festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwer-
de angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheb-
lich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zu-
rückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungser-
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heblich werden kann (vgl. Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B
387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 20 m.w.N.). So liegt
es hier. Die aufgeworfene Frage setzt in tatsächlicher Hinsicht unter anderem
voraus, dass die Kläger nicht in der Lage waren, sich selbst von den Gleisen,
an denen sie angekettet waren, zu befreien. Das Oberverwaltungsgericht hat
dies nicht festgestellt, sondern offen gelassen, ob die Kläger die Möglichkeit der
Selbstbefreiung hatten (UA S. 12 oben). Ebenso wenig hat es festgestellt, dass
an den Blockadeaktionen nur die Kläger beteiligt waren. Die fehlende Sachver-
haltsfeststellung ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte in der
Vorinstanz ordnungsgemäß eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung bean-
tragt hatte, die nur deshalb unterblieben ist, weil das Oberverwaltungsgericht
den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. Be-
schluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>).
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsge-
richt keinen Beweisantrag dahin gestellt, dass die an der Blockade Beteiligten
zur Selbstbefreiung nicht in der Lage waren.
c) Die Revision ist auch nicht zur Beantwortung der Frage zuzulassen: „Ist eine
Versammlung dann unfriedlich und fällt deshalb nicht mehr unter den Schutz-
bereich des Art. 8 GG, wenn Teilnehmer einer Veranstaltung sich in einer Art
und Weise an Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes gekettet haben,
dass sie sich nicht mehr selbst befreien können und deshalb abstrakt und kon-
kret eine erhebliche Gefährdung ihrer selbst und Dritter vorliegt?“ Auch diese
Frage setzt hinsichtlich der in ihr vorausgesetzten Unmöglichkeit der Selbstbe-
freiung der Teilnehmer einen Sachverhalt voraus, der von dem Oberverwal-
tungsgericht nicht festgestellt wurde.
d) Soweit die Beklagte geklärt wissen möchte, ob „eine an sich nach § 15
VersG erforderliche Versammlungsauflösung dann entbehrlich (ist), wenn sich
die Teilnehmer der Versammlung aufgrund einer Ankettung, aus der sie sich
nicht selbst befreien können, nicht entfernen können“, scheidet eine Revisions-
zulassung ebenfalls deshalb aus, weil in dem angefochtenen Urteil die fehlende
Möglichkeit der Selbstbefreiung der Teilnehmer nicht festgestellt wurde.
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e) Im Übrigen sind die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits be-
antwortet (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -
BVerfGE 104, 92).
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung be-
ruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeint-
lich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung sub-
stantiiert dargetan ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran ge-
messen führen die Verfahrensrügen nicht zur Zulassung der Revision.
a) Die von der Beklagten gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86
Abs. 1 VwGO ist nicht ausreichend dargetan.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von
Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Die Beklagte meint, das
Oberverwaltungsgericht hätte den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob die
Blockadeaktionen der Kläger von einem kommunikativen Anliegen geprägt ge-
wesen seien und deshalb dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfielen, näher
aufklären müssen, etwa im Wege der Parteivernehmung der Kläger. Hinsicht-
lich eines behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, bezüglich wel-
cher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für ge-
eignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht
gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung
der unterbliebenen Sachaufklärung voraussichtlich getroffen wären. Weiterhin
muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsa-
chengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme
der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinge-
wirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen
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auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.
Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 265 S. 9 und vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f.). Dem genügt die
Beschwerdebegründung nicht. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte in
der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auf die Durch-
führung der vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat, insbesondere im
Wege eines entsprechenden Beweisantrags. Es ist auch nicht ausreichend
dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die Sachaufklärung von sich
aus hätte aufdrängen müssen. Die Erwägungen in dem angefochtenen Urteil,
die aus Sicht des Gerichts die Annahme rechtfertigen, dass die Blockadeaktio-
nen von einem kommunikativen Anliegen geprägt gewesen seien (UA S. 8 f.),
sind schlüssig und auch im Übrigen nachvollziehbar. Sie rechtfertigen deshalb
nicht den Schluss, dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sach-
aufklärung hätte aufdrängen müssen.
b) Der von der Beklagten gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz
des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ebenfalls nicht in einer dem § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist
Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung im
Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung über den entschei-
dungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei sind die Grundsätze der Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzu-
rechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich
ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet
werden (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 m.w.N.). Soweit die
Beklagte mit Blick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sinngemäß beanstandet,
dass die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die Blo-
ckadeaktionen von einem kommunikativen Anliegen getragen gewesen seien,
nicht überzeugend seien, beanstandet sie im Kern die Sachverhaltswürdigung,
die in der Regel - wie hier - einer Verfahrensrüge nicht zugänglich ist. Der Aus-
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nahmefall einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung ist von der Beklagten
weder dargetan noch ist sie ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes findet seine Grundlage in § 47 Abs. 1
i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Vormeier
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