Urteil des BVerwG vom 26.02.2013

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BVerwG 4 AV 3.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 AV 3.12
Bayer. VG München - 07.10.2008 - AZ: VG M 11 K 07.2972
Bayerischer VGH München - 26.06.2012 - AZ: VGH 1 B 11.2471
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss vom 20. November 2012
(BVerwG 4 AV 2.12) wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I
1 Mit Beschluss vom 20. November 2012 hat der Senat den Antrag der Antragsteller, ihnen für
die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2012 (VGH 1 B 11.2471) einen Notanwalt
beizuordnen, abgelehnt.
2 U.a. hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2012 Anhörungsrüge
nach § 152a VwGO, hilfsweise Gegenvorstellung, erhoben mit der Begründung, es handele sich
hierbei um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, ihr Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs werde durch diese Entscheidung verletzt.
II
3 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
4 Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in
entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu
Recht abgelehnt, weil die Antragsteller - insoweit ist der Beschluss vom 20. November 2012 zu
ergänzen - auch nicht substantiiert vorgetragen haben, keine zu ihrer Vertretung vor dem
Bundesverwaltungsgericht berechtigten und bereiten Personen gefunden zu haben.
5 Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO kann einem Beteiligten eine zur Vertretung
berechtigte Person beigeordnet werden, wenn dieser eine solche, zu seiner Vertretung bereite
Person trotz zumutbarer Anstrengungen nicht findet und zudem die Rechtsverfolgung nicht
mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung erfordert bei einem
Verfahren vor einem Bundesgericht, dass der Beteiligte substantiiert vorträgt, welche zur
Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass
diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt
haben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 22/03 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom
7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412 ; BFH, Beschlüsse vom 17.
Januar 2005 - V S 15/04 (PKH), V S 16/04 (PKH) - BFH/NV 2005, 1107 und vom
11. Oktober 2012 - VIII S 20/12 - BFH/NV 2013, 219 ). Seine diesbezüglichen
Bemühungen hat der Beteiligte dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschluss vom 27. April 1995
- III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016 ). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem
Bundesgerichtshof müssen jedenfalls mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte
erfolglos um die Mandatsübernahme ersucht worden seien (BGH, Beschluss vom 25. Januar
2007 - IX ZB 186/06 - FamRZ 2007, 635 ). Für das Bundesverwaltungsgericht muss
dies erst recht gelten (siehe etwa Beschluss vom 28. Juli 1999 - BVerwG 9 B 333.99 - Buchholz
303 § 78b ZPO Nr. 3 : „vergeblicher Versuche der Beauftragung zumindest einiger
Anwälte“). Der Kreis der hier zur Vertretung berechtigten Personen ist um ein Vielfaches größer
als die Anzahl der vor dem Bundesgerichtshof vertretungsberechtigten Rechtsanwälte (vgl. dazu
auch BFH, Beschluss vom 4. Mai 2010 - VI B 41/10 - BFH/NV 2010, 1476).
6 Vorliegend haben die Antragsteller in ihrem Antrag vom 4. September 2012 und vom 10.
Oktober 2012 nicht substantiiert dargelegt, dass sie sich ausreichend, aber erfolglos um
anwaltschaftlichen Beistand bemüht haben. Die Antragsteller nennen zwar insgesamt fünf
Rechtsanwälte, bei denen sie um eine entsprechende Vertretung nachgesucht haben wollen.
Sie legen jedoch bei den Rechtsanwälten Dr. H. B. und Dr. M. S. nicht dar, warum diese die
Übernahme der Vertretung der Antragsteller abgelehnt haben. Auch die Nachfrage bei Herrn
Rechtsanwalt Chr. Sc. versprach keinen Erfolg. Dieser hatte die Antragsteller zunächst im
Berufungsverfahren vertreten, dann aber wegen Streitigkeiten über die Vergütung das Mandat
niedergelegt. Angesichts der in den vorliegenden Gerichtsakten befindlichen Schriftsätze der
Antragsteller, die Herrn Rechtsanwalt Sc. mit massiven Anschuldigungen bezüglich seiner
Honorarabrechnung konfrontieren, konnten die Antragsteller vernünftigerweise nicht davon
ausgehen, dass der Rechtsanwalt bereit sein würde, die Antragsteller wieder zu vertreten. Damit
verbleiben letztlich allenfalls die beiden von den Antragstellern genannten Anwälte aus der
Kanzlei G. in Hamburg. Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller insofern ausreichend
substantiiert i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO vorgetragen haben, denn selbst wenn dem so wäre, würden
diese beiden Anfragen entsprechend obigen Ausführungen („jedenfalls mehr als vier“) nicht
ausreichen.
7 Folglich war der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Anhörungsrüge
(auch) deshalb abzulehnen, weil die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen haben, sich
ausreichend, aber erfolglos um anwaltschaftlichen Beistand bemüht zu haben. Damit kommt
eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, wie von den
Antragstellern zusätzlich beantragt, nicht in Betracht.
8 Über die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung war nicht zu entscheiden, da der Senat die
Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. November 2012 - wie den Antrag nach § 78b
Abs. 1 ZPO - auch ohne anwaltschaftliche Vertretung als zulässig erachtet hat. Im Übrigen
müsste die Gegenvorstellung, so sie denn im Hinblick auf die Möglichkeit der Anhörungsrüge
überhaupt zulässig wäre, aus den zur Anhörungsrüge genannten Gründen ebenfalls erfolglos
bleiben.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Höhe der
Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf
es daher nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker